Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2010
OVG NRW Beschluss vom 21.05.2010 – 12 B 363/10
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.12B363.10.00
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Tenor§
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass nach Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen am 12. Februar 2010 weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus den angefochtenen Bescheiden bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens nicht ergriffen werden. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auch ohne förmliche Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO dann unzulässig, wenn die Behörde zusichert, dass sie von der Vollziehung absehen will.
Vgl. m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80, Rn. 136.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.