Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 12.10.2009 – 14 B 1295/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1012.14B1295.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum dritten Prüfungstermin im Oktober 2009 (28.9.2009 bis 10.10.2009) zuzulassen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09#rd_1

u. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keine konkreten Prüfungen genannt habe, zu denen er zugelassen werden wolle. Soweit es dem Antragsteller darum gehe, dass der "dritte Prüfungstermin" abweichend von der Konzeption des Antragsgegners auf solche Modulprüfungen ausgeweitet werde, deren Durchführungsform nicht ausschließlich eine Klausur sei, habe er keinen Anordnungsanspruch auf Änderung dieser Organisationsentscheidung glaubhaft gemacht.

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Mit seiner Beschwerde stellt der Antragsteller den Antrag,

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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner anzuordnen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09#rd_2

Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage mit dem Az. 6 K 4562/09 begehrt der Antragsteller, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 26.6.2009 ihn zum Prüfungstermin vom 28.9. bis 10.10.2009 zuzulassen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09#rd_3

Der Antragsteller kann sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, zu dem genannten Prüfungstermin zugelassen zu werden, nur mit einer Weiterverfolgung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Der Senat deutet deshalb das mit der Beschwerde formulierte Rechtsschutzbegehren entsprechend um und zwar mit Rücksicht auf den Inhalt der Beschwerdeschrift dahin, dass es ihm um die Zulassung zu einer Klausur im Fach "Internationales Handelsrecht" geht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09#rd_4

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09#rd_5

Unbeschadet der Frage, ob die begehrte einstweilige Anordnung deshalb nicht mehr ergehen kann, weil der umstrittene Prüfungszeitraum inzwischen verstrichen ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch darauf hatte, dass im Prüfungszeitraum vom 28.9.2009 bis 10.10.2009 eine Klausur für das Fach "Internationales Handelsrecht" angeboten wurde. Die Modulprüfung des Faches "Internationales Handelsrecht" besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten neben einer Klausur aus einer Hausarbeit und einem mündlichen Beitrag. Damit gehört diese Modulprüfung nicht zu denjenigen, für die der Antragsgegner einen "dritten Prüfungstermin" in dem angegebenen Zeitraum angeboten hat. Irgendwelche Erwägungen dafür, dass der Antragsgegner abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet gewesen wäre, auch für Prüfungen mit der Prüfungsform des Fachs "Internationales Handelsrecht" einen zusätzlichen Prüfungstermin einzuräumen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.