Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 14.01.2009 – 14 B 1865/08

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0114.14B1865.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-14/14-b-1865-08#rd_1

Die Beschwerde kann derzeit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen werden. Die Beschwerdebegründung entspricht zwar nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn sie setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und es werden - außer der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen - keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung zu ändern wäre. Jedoch ist die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft mit der Folge, dass die Rechtsfolge des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eintreten kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-14/14-b-1865-08#rd_2

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats abgelehnt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die nächste Wiederholungsmöglichkeit für die umstrittene Prüfung wahrzunehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-14/14-b-1865-08#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.