Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 26.09.2008 – 6 E 971/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.6E971.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/6-e-971-08#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/6-e-971-08#rd_2

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn (den Antragsteller) wieder in den Kreis der Bewerber für die Stelle des Schulleiters des Berufskollegs P. des I. - Sekundarstufe II - aufzunehmen und der erweiterten Schulkonferenz des Berufskollegs zu benennen. Bei der Benennung des Bewerberkreises gegenüber der erweiterten Schulkonferenz handelt es sich um einen der Stellenbesetzung vorgelagerten Verfahrensschritt des Auswahlverfahrens. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren würde die angestrebte Ernennung zum Schulleiter zunichte machen. Geht es demnach letztlich um die (vorläufige) Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, ist es sachgerecht, den Streitwert entsprechend der ständige Rechtsprechung in Verfahren dieser Art in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes festzusetzen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

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OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 -, m.w.N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).