Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 07.04.2008 – 14 E 147/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0407.14E147.08.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/14-e-147-08#rd_2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/14-e-147-08#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf drei voneinander unabhängige Erwägungen gestützt, nämlich dass die Klägerin den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt habe, dass sie sich im Wissen um die - behauptete - gesundheitliche Beeinträchtigung bewusst der Prüfung unterzogen habe und dass der geltend gemachte Rücktrittsgrund prüfungsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Es spricht nach dem Akteninhalt viel dafür, dass alle drei Erwägungen für sich tragfähig sind. Der Senat geht dem jedoch im Einzelnen nicht nach, weil nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls hinreichend unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin den Rücktritt rechtzeitig erklärt hat. Sie ist am Prüfungstage bei ihrer Hausärztin gewesen, die an diesem Tage auch ein Attest mit Aussagen zu ihrer Prüfungsfähigkeit ausgestellt hat. Ihren Rücktritt hat die Klägerin jedoch erst mit einem eine Woche nach dem Prüfungstermin beim Beklagten eingegangenen Schreiben erklärt, dem sie das Attest beigefügt hatte. Erstmals in der Beschwerdebegründung behauptet sie, dass sie in dieser Zwischenzeit aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, persönlich das Notwendige zu tun oder jemanden anderen damit zu beauftragen. Erst durch ärztliche Behandlung habe sich ihr Gesundheitszustand soweit gefestigt, dass sie den Rücktritt eine Woche nach dem Termin habe erklären können. Diese Behauptung erscheint "ins Blaue hinein". Ihr fehlt jede Substanz für die Annahme, dass der Klägerin in dieser Zeit eine umgehende Rücktrittserklärung im Sinne von Unzumutbarkeit

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/14-e-147-08#rd_4

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. 5. 1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/14-e-147-08#rd_5

nicht möglich war. Die Klägerin legt nicht dar, mit welcher Diagnose und welchen Therapien sie wann und wie ärztlich behandelt worden ist. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen enthalten über den Zeitraum zwischen Prüfungs- und Rücktrittstag keine Aussage. Die fehlende Substanz kann nicht durch Beweisantritte ersetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 der maßgeblichen Prüfungsordnung sind die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe glaubhaft zu machen. Das schließt naturgemäß diejenigen Gründe ein, die im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf für die Rücktrittserklärung geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts erstmals aufzuklären, ob eine sofortige Rücktrittserklärung nicht möglich oder unzumutbar war.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/14-e-147-08#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/14-e-147-08#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.