Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 12.09.2007 – 14 E 835/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0912.14E835.07.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-e-835-07#rd_2

Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-e-835-07#rd_3

Sie dürfte bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, weil eine Erhöhung des Streitwertes, wie von der Antragstellerin gefordert, allenfalls zu ihrer Beeinträchtigung führen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass er die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen erheben wollte. Im Übrigen entspricht die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter ersichtlicher Berücksichtigung von Nrn 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2004 beruhende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts der Praxis des Senats bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der ärztlichen Vorprüfung und anderer Vorprüfungen. Dem dürfte die Ärztliche Basisprüfung im Modellstudiengang Medizin an der Technischen Hochschule B. entsprechen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-e-835-07#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 68 Abs. 3 GKG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-e-835-07#rd_5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.