Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 17.07.2007 – 15 A 2119/02.A

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0717.15A2119.02A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 27 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht) wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 1500,-- EUR festgesetzt.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-17/15-a-2119-02-a#rd_2

§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG trifft für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz die Regelung, dass der Gegenstandswert 3000 Euro beträgt in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, in sonstigen Klageverfahren 1500 Euro. Hiervon ausgehend beträgt der Gegenstandswert im vorliegenden Verfahren 1500 Euro, denn es betraf im hier maßgeblichen Verfahrensstadium nicht die Asylanerkennung, sondern ausschließlich die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Angesichts der auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 unverändert gebliebenen Vorgaben des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt sich nicht anderes daraus, dass seit dem 1. Januar 2005 der mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG

3

verbundene Status dem Status eines Asylberechtigten weitgehend angeglichen worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-17/15-a-2119-02-a#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 16 A 3938/05. A - , 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A - , 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - und 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A - ; a.A. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - .

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).