Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 22.03.2007 – 15 B 409/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.15B409.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50,64 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 17 K 5102/06 - vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_2

zu Recht abgelehnt. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Gründen ist dem Rechtsschutzantrag nicht stattzugeben, da sie keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts begründen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Hauptsacheklage deshalb Erfolg haben wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_3

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass nach dem im Beitragsbescheid beschriebenen Ausbau ihr Straßenteil von der Maßnahme ausgenommen sei, bezieht sich dies auf den Umstand, dass bauplangemäß vor dem Grundstück der Antragstellerin keine Veränderungen an der Straße vorgenommen worden sind. Der Widerspruchsbescheid weist zu Recht darauf hin, dass dies für die Beitragspflichtigkeit eines Grundstücks keine Rolle spielt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_4

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein beitragsfähiger Ausbau (hier nach dem angefochtenen Bescheid Herstellung und Verbesserung eines Radweges) nicht gegeben ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_5

Die Darlegung der Antragstellerin dazu erschöpft sich in einer bloß subjektiven Wertung, die Maßnahmen hätten zu einer Verschlechterung geführt und der vorherige Zustand sei ordnungsgemäß und nicht verbesserungsbedürftig gewesen. Das gibt nichts Verwertbares dafür her, ob objektiv ein Beitragstatbestand erfüllt ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_6

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist schließlich auch das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen objektiv vorliegen.

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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.