Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 29.11.2006 – 12 E 1608/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1129.12E1608.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/12-e-1608-05#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/12-e-1608-05#rd_3

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. In Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung von laufenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/12-e-1608-05#rd_4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 12 B 1994/03 -, m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/12-e-1608-05#rd_5

Im vorliegenden Fall ist der Gesamtbetrag geringer. Die begehrte Geldleistung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Höhe des Jahresbetrages von 1.608,00 EUR (12 x 134,00 EUR), sondern lediglich in Höhe des durch den Klageantrag bestimmten Betrages von 402,00 EUR festgesetzt worden, da das mit der Klage verfolgte Begehren erst mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in zeitlicher Hinsicht konkretisiert worden ist. Dass der in der Klageschrift angekündigte Klageantrag noch nicht der maßgebliche Klageantrag war, wird auch dadurch belegt, dass es in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Teilrücknahme der Klage gekommen ist; diese wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn das Klagebegehren abschließend schon durch den in der Klageschrift angekündigten Antrag bestimmt gewesen wäre.