Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 31.07.2006 – 12 A 3198/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A3198.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-3198-05#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-3198-05#rd_2

Nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nichts dafür ersichtlich, dass durchgreifende Zulassungsgründe gegenüber der ersten, die Klageabweisung tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin nicht von einer Person deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abstamme, in Betracht kommen könnten. Der Zulassungsantrag der Mutter der Klägerin im Verfahren 12 A 1799/05 ist mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-3198-05#rd_3

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs dürfte es daher nicht mehr darauf ankommen, ob die weitere selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin sich nicht durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, durch die Ausführungen der Klägerin und die Vorlage einer Kopie eines Schriftstücks erschüttert wird, bei dem es sich um die 1987 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes handeln soll.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).