Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 03.04.2006 – 4 E 286/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0403.4E286.06.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Bonn verwiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_3

Der geltend gemachte Erlassanspruch nach § 60 Nr. 3 BAföG ist privatrechtlicher Natur. § 60 Nr. 3, 2. Halbsatz BAföG bestimmt u. a., dass der Erlassantrag an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten ist. Mangels weiterer gesetzlicher Regelungen ist dabei zugrunde zu legen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Erlassantrag nicht nur empfängt, sondern auch selbst über diesen Antrag entscheidet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_4

Ebenso: Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Juli 1998, § 60 Rdnr. 18 zur damaligen Fassung des § 60 Nr. 3.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_5

Da die Begründung der Darlehensforderung gemäß § 18 c Abs. 1 Satz 1 BAföG durch einen privatrechtlichen Darlehensvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ( vormals: der Deutschen Ausgleichsbank) und dem Förderungsempfänger erfolgt, ist weiterhin davon auszugehen, dass der in § 60 Nr. 3 BAföG normierte Erlass der so begründeten Rückzahlungsforderung ebenfalls dem Privatrecht zuzurechnen ist. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber Begründung und Erlass des Rückzahlungsanspruchs durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau insoweit unterschiedlichen Rechtsgebieten zuordnen wollte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_6

Vgl. erneut Blanke a.a.O.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_7

Der Erlass beinhaltet namentlich keine Änderung des (öffentlich-rechtlichen) Bewilligungsbescheides des Amtes für Ausbildungsförderung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_8

Vgl. zur Zweistufigkeit des Bewilligungsverfahrens etwa Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 18 c Rdn. 3.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_9

Der Erlass ändert insbesondere nicht die in dem Bewilligungsbescheid festgesetzte Förderungsart „Bankdarlehen". Er setzt diese Förderungsart vielmehr voraus.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_10

Dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die KfW vom 5. November 1948 (WiGBl. Seite 123) in der Fassung vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 573), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2478), eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die zum Förderungsempfänger bestehenden Beziehungen im Zweifel - vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - öffentlich-rechtlicher Art sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_11

Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - 4 E 1039/04 - m.w.N.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_12

Auch die Tatsache, dass die Beklagte intern das Bundesministerium für Bildung und Forschung beteiligt hat, rechtfertigt keine andere Qualifizierung des streitigen Anspruchs.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_13

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage nicht zu, weil es sich bei § 60 Nr. 3 BAföG mit Blick auf die in § 60 BAföG enthaltene zeitliche Befristung (die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Ausbildungsabschnitt bis zum 1. Januar 2003 begonnen worden ist) um (demnächst) „auslaufendes" Recht handelt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-e-286-06#rd_16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.