Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 28.11.2005 – 5 A 2910/05.A

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.5A2910.05A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/5-a-2910-05-a#rd_1

Der Rechtssache kommt die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer "extremen" Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2005 - 5 A 2768/05.A - mit weiteren Nachweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/5-a-2910-05-a#rd_2

Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 23. September 2005. Die Antragsschrift benennt keine Gesichtspunkte, die einen neuerlichen Klärungsbedarf begründen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.