Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 28.06.2005 – 14 B 555/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.14B555.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,-- EUR festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/14-b-555-05#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/14-b-555-05#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, unter Bezugnahme auf die in dem Verfahren 20 L 893/04/OVG NRW 14 B 1594/04 ergangenen Beschlüsse bezüglich der Vergnügungssteuerveranlagung für einen vorhergehenden Zeitabschnitt zutreffend dargestellt. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil es bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides vom 26. April 2004 nicht feststellen konnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/14-b-555-05#rd_3

Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 B 554/05/VG Köln 20 L 3512/04, in dem es um die Veranlagung für den Veranstaltungsmonat April 2004 ging und in dem die Antragstellerin ihre Beschwerde gleichlautend begründet hatte.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.