Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 08.06.2005 – 15 B 875/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.15B875.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 1.612,36 EUR festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_1

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_2

zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der ausweislich der Beschwerdeschrift ebenfalls als Beschwerdeführerin auftretenden Antragstellerin von H. ist der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_3

Vgl. zu den Maßstäben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beitragsbescheide OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_4

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze zur Beurteilung einer beitragsrechtlich relevanten Verbesserung einer Beleuchtungsanlage zu Grunde gelegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_5

Vgl. zu diesen Grundsätzen OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301); zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_6

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte und im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Sachverhalt einer deutlichen Erhöhung der Leuchtkraft rechtfertigt die Annahme, dass der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem von dem Antragsteller geltend gemachten Sonderumstand (Verschlechterung der Beleuchtungsverhältnisse durch Form und Größe der Leuchten) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachzugehen, da der Einwand - soweit ihm über das unerhebliche subjektive Empfinden des Antragstellers hinaus konkrete Tatsachen zu Grunde liegen sollten - in diesem Verfahren nicht zu klären ist. Insbesondere ist der angeregte Ortstermin untauglich, da er lediglich die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes ermöglichen würde. Damit bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-875-05#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.