Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 27.02.2003 – 6 B 251/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.6B251.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Januar 2003 - 1 L 1992/02 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/6-b-251-03#rd_1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/6-b-251-03#rd_2

Hinsichtlich der Kostenentscheidung entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Auch seine Beschwerde hätte ohne Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses, deren Richtigkeit durch die Beschwerdeschrift des Antragstellers nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.