Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 09.01.2003 – 18 B 2409/02

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.18B2409.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

1

r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_1

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_2

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.

4

Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002 - 18 B 941/02 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_3

Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller differenziert sein Beschwerdevorbringen schon nicht nach den von ihm gestellten und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bereits unter prozessualen Gesichtspunkten abweichend gewürdigten Anträgen nach § 80 Abs. 7 VwGO und betreffend den Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_4

Abgesehen davon ist die Beschwerde, mit der im wesentlichen ein Anspruch auf Schutz vor Abschiebung wegen einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund von akuten depressiven Störungen mit konkreter Suizidgefährdung geltend gemacht wird, auch unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen eine Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht glaubhaft gemacht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_5

Dem Attest des Arztes Dr. D. vom 27. November 2002 ist keine akute Reiseunfähigkeit des Antragstellers, sondern ein wegen der Äußerung von Selbstmordgedanken erstellter Therapieplan zu einer zwei- bis dreimal wöchentlich erfolgenden Behandlung zu entnehmen. Seitdem ist offenbar bereits eine Besserung des Zustandes des Antragstellers eingetreten, denn dem Attest desselben Arztes vom 23. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nur noch ein- bis zweimal in der Woche zur Therapie erscheint. Die stationär-psychiatrische Behandlung des Antragstellers war bereits am 20. November 2002 abgeschlossen. Dem zum Abschluss dieser Behandlung erstellten Attest der Stationsärztin N. ist zu entnehmen, dass die Reise- und Flugfähigkeit des Antragstellers nicht eingeschränkt ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_6

Im Hinblick darauf, dass der depressive Zustand des Antragstellers den Attesten des Dr. D. zufolge aus Zukunfts- und Existenzängsten angesichts seiner bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung herrührt, wird noch auf folgendes hingewiesen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_7

Grundsätzlich führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, dem im Übrigen - wie auch hier - ohnehin vielfach durch Vorkehrungen bei der tatsächlichen Gestaltung der Abschiebung,

10

vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 (416),

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02#rd_8

etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist.

12

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 2. Juli 2002 - 18 B 1584/01 - und vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 -.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.