Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 12.09.2002 – 10 B 1530/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.10B1530.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2002 teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.278,83 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO seinen Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 10 L 2319/01 - zu Unrecht teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. November 2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2001 insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die auf dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 50, Flurstück 682 (C. weg 16 - 22) über dem Eingang des Gebäudes errichtete Werbeanlage zu beseitigen. Weiterhin hat es zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die diese Werbeanlage betreffende Zwangsgeldandrohung in Höhe von 511,29 Euro (1.000,00 DM) angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_2

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Änderungsantrag des Antragstellers insoweit abgelehnt, als er sich auf die Beseitigung der zweiten Werbeanlage auf dem Grundstück C. weg 16 - 22 unter Androhung von Verwaltungszwang bezog. Insoweit war die Beschwerde des Antragstellers abzulehnen.

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Das nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte und zulässige Abänderungsbegehren ist insgesamt unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_3

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich - aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt gewesenen Nutzungsänderungsgenehmigung vom 6. Mai 1999 - bei den von ihm genutzten Gebäuden insgesamt um eine Versammlungsstätte handelt, begründet dies keine Baugenehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen - unabhängig davon, ob sie in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten etc. liegen - an und in abgegrenzten Versammlungsstätten nur genehmigungsfrei, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_4

Unter freier Landschaft i.S. dieser Vorschrift ist nicht nur der Außenbereich nach § 35 BauGB zu verstehen. Hierunter fallen auch durch Bebauungsplan festgesetzte Grünflächen oder in der Ortslage vorhandene Freiflächen, Parks, Seen etc. Ob ein derartiges Wirken in die freie Landschaft vorliegt, ist von dieser her zu beurteilen. Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a BauO NRW stark eingeschränkt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_5

Vgl. hierzu und zum nahezu gleichlautenden Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11g BayBauO, Lechner in Simon, Bayerische Bauordnung, Loseblattkommentar Art. 63, Rn. 688 ff. unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 5. Februar 1970 - Nr. 164 II 68 -, BayVBl. 1970, 183 f.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_6

Jedenfalls aus dem Lichtbild Nr. 2 (Seite 57 der Gerichtsakte), das der Antragsgegner dem Senat vorgelegt hat, ist ersichtlich, dass beide Werbeanlagen in eine größere begrünte Freifläche im obigen Sinne wirken, weil sie von dort aus im unbeleuchteten, aber insbesondere auch im beleuchteten Zustand sichtbar sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02#rd_7

Damit steht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - vorbehaltlich einer Augenscheinseinnahme im Hauptsacheverfahren - mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Werbeanlagen des Antragstellers baugenehmigungspflichtig und die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren der Beteiligten vom 7. März 2002 - 10 B 70/02 - verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.