Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 07.08.2002 – 10 E 750/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.10E750.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-e-750-02#rd_1

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die der Kläger selbst der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-e-750-02#rd_2

Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 49/02 -.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-e-750-02#rd_3

Bedenken gegen die in diesem Sinne erfolgte Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten für den dem Kläger aufgegebenen Rückbau der Dachgaupe angemessen bewertet. Daran ändert der nicht weiter substantiierte Beschwerdevortrag, der Kläger habe die Kosten mit 17.000,00 DM angegeben, nichts.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).