Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 21.01.2002 – 10 E 49/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0121.10E49.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_2

Der Senat legt die Beschwerde als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Sie ist zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,- DM festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_4

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Bestimmung ist auszugehen von der sich für den Kläger ergebenden objektiven Bedeutung des Rechtsstreits. Dabei bemisst sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung nach den Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Abzustellen ist auf die Abbruchkosten (sowie die etwaigen Kosten der Beseitigung des abgebrochenen Materials) zuzüglich des Zeitwerts der baulichen Anlage. Auf etwaige weitere wirtschaftliche Folgen der geforderten Beseitigung der baulichen Anlage kommt es grundsätzlich nicht an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2001 - 10 E 290/01 - und vom 16. August 2001 - 7 E 514/01 -.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_6

Bedenken gegen die insoweit erfolgte Wertbemessung des Verwaltungsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Abbruchkosten und den Zeitwert der von der Ordnungsverfügung erfassten baulichen Anlagen (Holzgartenhaus von ca. 2 m x 3 m x 2,50 m nebst Terrasse und Anbauten; Blechcontainer von ca. 3 m x 3 m x 2 m nebst seitlichem Holzanbau von ca. 2 m x 3 m x 1,80 m; Metallschrank mit über Eck angebautem Windfang) mit 5.000,- DM angemessen bewertet. Auf etwa sich ergebende Einnahmeverluste aus der vom Kläger im Nebenerwerb betriebenen Imkerei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_7

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-21/10-e-49-02#rd_8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.