Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 24.10.2000 – 5 A 926/96.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.5A926.96A.00

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_3

Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_4

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Streitigkeit eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_5

Vgl. BVerwG; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144 f.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_6

Die Frage einer politischen Gruppenverfolgung von Angehörigen der ungarischen Minderheit in der Vojvodina bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, dass auch auf der Grundlage des im Falle der Vorverfolgung geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung von Ungarn in der Vojvodina zu verneinen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 5 A 4791/95.A -.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_8

Auch eine etwaige Wehrdienstentziehung des Klägers verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der politischen Verfolgung wehrdienstflüchtiger Ungarn aus der Vojvodina ist nicht klärungsbedürftig, da die Wehrdienstentziehung des Ende 1991 geflüchteten Klägers vom Geltungsbereich des für Wehrdienstentziehungen zwischen 1991 und dem 14. Dezember 1995 geltenden - in allen Teilen Jugoslawiens beachteten - Amnestiegesetzes erfasst wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_9

Vgl. UNHCR, Auskunft vom 12. Januar 2000 an VG Wiesbaden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_10

Unabhängig davon gibt es bis heute keine konkreten Hinweise darauf, dass es bei der Anwendung der relevanten strafrechtlichen Bestimmungen zu Diskriminierungen auf Grund der Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft kommt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_11

Vgl. UNHCR, Auskunft vom 12. Januar 2000 an VG Wiesbaden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_12

Hinreichende Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten, sind weder ersichtlich noch in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Art und Weise dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrages beinhaltet vielmehr - im Stile einer Berufungsbegründung - einen Angriff gegen die tatrichterliche Wertung im Einzelfall. Eine solche vermag die Zulassung der Berufung unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_13

Soweit eine "Abweichung von der Rechtsprechung höherer Gerichte" geltend gemacht wird (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), lässt sich der Begründung des Zulassungsantrages schon nicht entnehmen, von welcher konkreten Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte die angefochtene Entscheidung abweichen soll.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a#rd_15

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.