Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 09.08.2000 – 11 A 2370/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0809.11A2370.00A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_1

1. Die zunächst erhobenen Gehörsrügen (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch, weil sie nicht entsprechend den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (amtlicher Umdruck S. 2 unten, S. 3 oben) den Vortrag des Klägers zu seinen Verletzungsfolgen sehr wohl zur Kenntnis genommen. Es hat diesem Vortrag mit Blick auf die Würdigung, das Vorbringen des Klägers zu seiner behaupteten Vorverfolgung sei insgesamt unglaubhaft, also auch hinsichtlich seiner angeblichen Inhaftierung und - inzident - bezüglich dort erlittener Verletzungen, indes keine weitere Bedeutung beigemessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hierin nicht. Der Zulassungsantrag lässt substantiierte Angriffe gegen die Beweiswürdigung erster Instanzz insoweit vermissen, zudem belegt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung hinsichtlich vorhandener Narben nur, diese seien "vermutlich als Folge von Folter entstanden" (Unterstreichung durch den Senat).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_3

Ebensowenig greift der Vorwurf durch, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Es hätte dem im Termin anwesenden und anwaltlich vertretenen Kläger nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung offen gestanden, an deren Fortsetzung teilzunehmen, nach Ablehnung des Beweisantrages prozessual zu reagieren und sich so das nunmmehr als verletzt bezeichnete rechtliche Gehör zu verschaffen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_4

2. Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bzw. würden sich in einem zweitinstanzlichen Verfahren so nicht stellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_5

3. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Die Klärungsbedürftigkeit einer solchen entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage besteht allerdings nicht schon deshalb, weil das Berufungsgericht etwa noch nicht die Gelegenheit hatte, die Frage in einem Berufungsverfahren zu klären. Denn eine Zulassung der Berufung kommt dann nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete (Tatsachen-)Frage nach der gegebenen Lage ohne weiteres zu beantworten ist und das Ergebnis die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1998 - 5 A 3829/98.A -, n. v. (Juris), S. 3 des Beschlussabdrucks; Berlit, in: GK- AsylVfG (Stand: Mai 2000), § 78 Rdnrn. 137 ff., jeweils m. w. N.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_7

4. Nach diesen Grundsätzen erfordert zunächst die Frage, "ob für einen guineischen Staatsangehörigen, der nach Durchführung eines erfolglosen Asylverfahrens in der Bundesrepublik nach Guinea abgeschoben wird, die Gefahr politischer Verfolgung bzw. eine konkrete individuelle Gefahr für Leib und Leben besteht", keine Klärung in einem Berufungsverfahren. Diese Frage lässt sich vielmehr anhand der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils negativ beantworten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_8

Für guineische Staatsangehörige besteht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht die reale Gefahr einer politischen Verfolgung oder einer Lage, in der ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Gewisse Gefahrenmomente können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es sprechen aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, jeder in sein Heimatland zurückkehrende Guineer müsse wegen eines in Deutschland gestellten Asylantrages oder wegen einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante oder abschiebungshindernde Maßnahmen gewärtigen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_9

a) Zwar vertreten insbesondere das "Länder-Referat Guinea- Conakry" als Untergliederug der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) unter Federführung von Frau U. R. und der eng mit letzterer zusammenarbeitende, nach außen durch Herr F. G. auftretende Verein "Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V." die Auffassung, für diesen Personenkreis bestehe die Gefahr einer politischen Verfolgung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_10

So würden Frau R. zufolge, die sich u. a. auf Kontakte zu dem Leiter der Organisation Guinéenne de Défense des Droits de l´Homme et du Citoyen (OGDH), Herrn Dr. S. , beruft, nach Guinea abgeschobene Asylbewerber bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen Conakry von Sicherheitsorganen sofort verhaftet und unter Folter im Flughafengefängnis zur Darlegung der Beweggründe für ihren Asylantrag in Deutschland gezwungen werden. Danach würden sie an unbekannte Orte verbracht.

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IGFM, Schreiben an das MdI NRW u. a. vom 14. April 1999.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_11

Das an Frau R. gerichtete und von Herrn Dr. S. unterzeichnete Bezugsschreiben enthält insoweit die Angaben, dass Bürger Guineas von Europa (Frankreich, Belgien Deutschland usw.) aus abgeschoben würden - diese Tatsache ist ohnehin bereits bekannt -, und dass diese Bürger bei ihrer Ankunft in Conakry verhaftet würden und eine gewisse Summe zahlen müssten, wobei sich diese Guineer nicht im Zentralgefängnis befänden, sondern Orten, die der "Sécurité" unterstellt seien. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob alle nach einer Zahlung freigelassen würden und wie viel sie zahlen müssten.

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Schreiben (Telefax) der OGDH an Frau R. vom 6. April 1999 (nebst dt. Übersetzung von Frau R. ).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_12

In diesem Schreiben werden indes Einzelheiten zu den diesen Mitteilungen zu Grunde liegenden Fällen behaupteter Übergriffe nicht geschildert. Insbesondere werden mit Ausnahme der Erwähnung einzelner Datumsangaben keine konkreten Details zu Anlass und Umfang etwaiger Wahrnehmungen, maßgeblich zum genauen Zeitpunkt der Ankunft von Flugzeugen und zur Anzahl zurückkehrender bzw. abgeschobener sowie möglicherweise sodann inhaftierter guineischer Staatsangehöriger genannt. Des Weiteren fehlt es an der namentlichen Benennung von Personen und vielem mehr, weshalb die pauschalen Behauptungen nicht als ein eindeutiger Beleg für etwaige Referenzfälle gewertet werden können.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_13

Angesichts der Tatsache, dass abgelehnte guineische Asylbewerber nicht nur von Deutschland aus, sondern auch von Frankreich, Belgien und Portugal in ihr Heimatland abgeschoben werden

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- Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Mai 2000 an das VG Hamburg, S. 2 -,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_14

müssten jedoch auf Grund der Präsenz guineischer Menschenrechtsbewegungen vor Ort, namentlich der OGDH, deutlichere Aussagen zu etwaigen staatlichen Übergriffen nach einer Rückkehr gemacht werden können.

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Die weiteren von der IGFM bzw. von Frau R. gefertigte Berichte oder die von ihr mitverfassten und inhaltlich auf ersteren beruhenden Stellungnahmen

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_15

- IGFM, Zusammenfassung vom 16. Juli 1999 der Ereignisse und Hintergründe um die Sammelabschiebung nach Guinea am 30. Juni 1999, und Bericht vom 25. September 1999 über Recherchen in Guinea/Conakry vom 1. September 1999 bis 8. September 1999 betreffend am 30. Juni 1999 Abgeschobener nach Guinea; Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V. (in Zusammenarbeit mit der IGFM), Offener Brief an das Bundesministerium des Auswärtigen u. a. vom 9. Juli 1999 -

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_16

enthalten in dem hier interessierenden Zusammenhang als Fakt lediglich die Angabe, dass sich einige - drei Personen werden namentlich benannt - der am 30. Juni 1999 abgeschobenen Ausländer in Guinea in Freiheit befinden. Darüber hinaus sind in diesem Bericht bezüglich des weiterhin aufrecht erhaltenen Verdachts betreffend ein "Verschwindenlassen" anderer Guineer und hinsichtlich des Todes einer weiteren Person nur nicht belegte Wiedergaben von auf Hörensagen beruhenden Erklärungen und auf der Deutung von Wahrnehmungen resultierende Spekulationen enthalten.

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Gleiches gilt für weitere Äußerungen anderer Medienträger, deren Informationsquellen mit den vorgenannten weitgehend identisch sind.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_17

taz (ruhr) vom 8. Juli 2000: Bisher kein Lebenszeichen; Medienbüro für Menschenrechte e. V. Delmenhorst vom 25. Dezember 1999 und vom 17. Januar 2000.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_18

b) Demgegenüber verneinen übereinstimmend sowohl das Auswärtige Amt als auch das Institut für Afrika-Kunde die Relevanz einer Asylantragstellung allein als Grund für eine Rückkehrgefährdung. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes wird ein Asylantrag sowohl von den guineischen Sicherheitskräften als auch von der Bevölkerung als legitimes Mittel zur Aufenthaltsicherung in Europa angesehen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_19

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. August 1997 an das VG Hamburg, vom 11. März 1998 an das VG Karlsruhe, S. 2, und vom 18. März 1998 an das VG Karlsruhe; Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 1. und vom 9. Dezember 1997 an das VG Karlsruhe sowie vom 1. Februar 2000 an das VG Hamburg, jeweils S. 2.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_20

Ferner hat sich das Auswärtige Amt in genauer Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den weiter oben zitierten, anders lautenden Berichten, insbesondere der IGFM, und den darin aufgestellten Behauptungen wiederholt in inhaltlich übereinstimmenden Stellungnahmen dezidiert zu den angeblichen Verhaftungen zurückkehrender guineischer Asylbewerber geäußert. Es hat dargelegt, derartige Geschehnisse könnten nicht bestätigt werden. Insbesondere bei der Sammelrückführung am 30. Juni 1999 habe ein anwesender Vertreter der deutschen Botschaft in Conakry keine Verhaftungen beobachten können. Der zu Rate gezogenen guineischen Menschenrechtsorganisation OGDH lägen nach eigenen Angaben keine gesicherten Erkenntnisse zu Verhaftungen vor. Die IGFM weise selbst in einem internen Bericht vom 1. März 1999 an das Auswärtige Amt zwar auf Missstände in der Menschenrechtslage in Guinea hin, demgegenüber enthalte dieser Bericht zu behaupteten Verhaftungen aus Deutschland zurückgeführter guineischer Staatsangehöriger keine Aussage.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_21

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. September 1999 an das VG Arnsberg (gleichlautend zu 1 K 3784/96.A und 1 K 907/97.A), jeweils S. 1, vom 24. Januar 2000 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, S. 1, und vom 24. Mai 2000 an das VG Hamburg, S. 1.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_22

Auch bezüglich späterer Rückführungsmaßnahmen (19. und 26. November 1999 sowie 10. Dezember 1999) sind dem Auswärtigen Amt keine negativen Vorkommnisse bekannt geworden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_23

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 24. Januar 2000 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, S. 1, und vom 8. Juni 2000 an das VG Münster.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_24

Hinsichtlich der am 19. November 1999 von Deutschland aus erfolgten Abschiebung konnte die IGFM (Frau U. R. ) ebenfalls keine konkreten Angaben zum Verbleib der Guineer und dem von ihr vermuteten "Verschwinden" dieser Personen machen.

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IGFM, Bericht vom 2. Dezember 1999.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_25

c) Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, noch das Folgende angemerkt: Sollten, wie die OGDH schildert, in ihr Heimatland zurückkehrende guineische Staatsangehörige tatsächlich zur Zahlung von Geldsummen gezwungen werden

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_26

- vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 16. April 1999 an das VG Arnsberg, S. 1, und vom 2. September 1999 an das VG Arnsberg (gleich lautend zu 1 K 3784/96.A und 1 K 907/97.A), jeweils S. 2 -,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_27

so läge in diesen Erpressungen ein dem guineischen Staat nicht zuzurechnendes persönliches Verhalten der Sicherheitskräfte. Diese Vorgehensweisen wären deshalb bei wertender Betrachtung als asyl- und abschiebungsschutzrechtlich nicht relevante Amtswalterexzesse zu qualifizieren. Denn es ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren betreffend (mittel-)afrikanische Herkunftstaaten bekannt, dass die häufig schlecht besoldeten Sicherheitsbediensteten an Flughäfen dort die Gelegenheit nutzen, aus dem Ausland zurückkehrende Landsleute widerrechtlich zur Herausgabe mitgebrachter Werte zu nötigen, umso ihre Bezüge "aufzubessern". Dies dürfte wegen des hohen Grades an Korruption in Guinea

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- Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. April 2000 an das VG Ansbach, S. 2 -

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_28

auch in diesem Land der Fall sein. Bei den in Guinea gegebenen politischen Verhältnissen wird daher nie klar ermittelt werden können, ob ein Übergriff des Bediensteten einer Sicherheitsbehörde "auf eigene Rechnung" oder auf Anordnung der Dienstvorgesetzten erfolgt. Deshalb mag nicht auszuschließen sein, dass eine Verfolgungsmaßnahme im Einzelfall von staatlichen Organen angeordnet wurde und deshalb diesen zuzurechnen ist. Für die Gefahr einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit reicht dies indessen nicht aus.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_29

5. Auch die des Weiteren aufgeworfene Frage, "ob für ein aktives Mitglied der guineischen Exilpartei RPG bei einer Rückkehr nach Guinea die Gefahr politischer Verfolgung besteht", bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_30

Die gegebene Erkenntnislage lässt nicht den Schluss zu, jeder in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch tätige Guineer, der Mitglied einer Oppositionspartei - etwa der RPG - ist oder ihr nahe steht, würde bei einer Rückkehr nach Guinea angesichts der dort herrschenden politischen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_31

a) Dabei darf zwar nicht verkannt werden, dass Guinea trotz seiner Staatsform als konstitutionelle Republik, die stark auf den Präsidenten Lansana Conté ausgerichtet ist, keine Demokratie nach dem rechtlichen Verständnis westlicher Staaten ist.

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Auswärtiges Amt, Länderaufzeichnung Guinea (Stand: 1. März 2000), S. 2 - 5.

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In Guinea gibt es Gefängnisse mit politischen Gefangenen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_32

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. März 2000 an das VG Gelsenkirchen; Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor - U. S. Department of State, 1999 Country Reports on Human Rights Practices - Guinea - vom 25. Februar 2000, S. 6.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_33

Ferner kommt es in Guinea nach der insoweit übereinstimmenden Auskunftslage zu Menschenrechtsverletzungen, wie etwa willkürlichen Inhaftierungen, Misshandlungen während der Haft, Anwendung von Folter und ähnlichen Verstößen gegen die Menschenwürde.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_34

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 14. Juli 1997 an das VG Ansbach, vom 2. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, vom 14. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, und vom 8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, jeweils S. 1; Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor - U. S. Department of State, 1999 Country Reports on Human Rights Practices - Guinea - vom 25. Februar 2000, S. 1 ff.; Déclaration des Parlamentspräsident El Hadj Boubacar Biro Diallo vom 9. November 1998 (mit deutscher Übersetzung); amnesty international, Jahresberichte 1999, S. 232 ff., und 2000, S. 207 ff., sowie Auskunft vom 8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg (zu 1 K 3236/94.A), S. 2; IGFM, Zusammenfassung vom 16. Juli 1999 der Ereignisse und Hintergründe um die Sammelabschiebung nach Guinea am 30.06.1999, S. 3, und Bericht vom 25. September 1999 über Recherchen in Guinea/Conakry vom 1. September 1999 bis 8. September 1999 betreffend am 30. Juni 1999 Abgeschobener nach Guinea, S. 6; Institut für Afrika- Kunde, Auskunft vom 21. Mai 1997 an das VG Ansbach, S. 2.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_35

Wegen kritischer Äußerungen zur Menschenrechtslage in seinem Land wurde der Parlamentspräsident El Hadj Boubacar Biro Diallo aus der regierenden PUP (Parti de l´Unité et du Progrés) ausgeschlossen, ohne indes sein Amt als Präsident der Nationalversammlung zu verlieren.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_36

Déclaration des Parlamentspräsident El Hadj Boubacar Biro Diallo vom 9. November 1998 (mit deutscher Übersetzung); amnesty international, Jahresbericht 1999, S. 232 f.; Auswärtiges Amt, Länderaufzeichnung Guinea (Stand: 1. März 2000), S. 1.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_37

b) Auf der anderen Seite können sich in Guinea Menschenrechtsorganisationen trotzdem grundsätzlich betätigen. Es existieren mehrere solcher Organisationen

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_38

- Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor - U. S. Department of State, 1999 Country Reports on Human Rights Practices - Guinea - vom 25. Februar 2000, S. 12 -,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_39

etwa die bereits mehrfach erwähnte OGDH, die zum Beispiel 1999 einen offenen Brief über Misshandlungen dem guineischen Staatspräsident überreicht hat.

51

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. März 2000 an das VG Gelsenkirchen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_40

Der OGDH ist es ferner möglich, in Guinea selbst Aufklärung in Menschenrechtsfragen zu betreiben, von Guinea aus mit dem westeuropäischen Ausland zu kommunizieren und Menschenrechtsverletzungen - etwa gegenüber der Europäischen Union - publik zu machen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_41

IGFM, Zusammenfassung vom 16. Juli 1999 der Ereignisse und Hintergründe um die Sammelabschiebung nach Guinea am 30. Juni 1999, S. 3; Schreiben (Telefax) der OGDH vom 6. April 1999 an Frau R. ; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. März 2000 an das VG Gelsenkirchen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_42

Auch der für das Länder-Referat "Guinea-Conacry" der IGFM tätigen Frau R. und einem Journalisten der Medienagentur für Menschenrechte e. V. war es Anfang September 1999 möglich, nach Guinea zu reisen, mit dem Sicherheitsminister Koureissy Condé ein Gespräch zu führen, ungehindert durch das Land zu reisen und mit der OGDH Recherchen vor Ort zu unternehmen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_43

IGFM, Bericht vom 25. September 1999 über Recherchen in Guinea/Conakry vom 1. September 1999 bis 8. September 1999 betreffend am 30. Juni 1999 Abgeschobener nach Guinea.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_44

In Guinea gibt es seit 1994 im Übrigen eine weitgehend unabhängige Presse. Neben dem staatlichen Fernsehen/Rundfunk und der halbamtlichen Tageszeitung Horoya existieren mehrere private Zeitschriften, wie Le Lynx, L´Indépendant, L´Oeil und La Lance, die sich teilweise in scharfem Ton regierungskritisch äußern. Allerdings musste die private Presse in der Vergangenheit zeitweilig staatliche Eingriffe (Durchsuchungen, kurzfristige Festnahmen von Journalisten bzw. Ausweisung ausländischer Redakteure, vorübergehende Schließung einer Zeitschrift) erleiden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_45

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, S. 2, und vom 8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, S. 1 f., sowie Länderaufzeichnung Guinea (Stand: 1. März 2000), S. 2 und 9; amnesty international, Auskunft vom 3. Februar 1998 an das VG Arnsberg, S. 2, und Jahresberichte 1998, S. 240, 1999, S. 234, sowie 2000, S. 207 f.; Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor - U. S. Department of State, 1999 Country Reports on Human Rights Practices - Guinea - vom 25. Februar 2000, S. 1 f. und 7.

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c) Was speziell die Lage oppositioneller politischer Betätigung in Guinea anbelangt, gilt Folgendes:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_46

Neben der staatstragenden PUP gibt es in Guinea eine größere Anzahl weiterer Parteien, so die größte Oppositionspartei RPG (Rassemblement du Peuple de Guinée), ferner die UPR (Union pour le Progrés et le Renouveau), UNR (Union pour la Nouvelle République) und eine Vielzahl weiterer kleinere Parteien sowie mehrere Parteienzusammenschlüsse, etwa die CODEM (Coordination de l´opposition démocratique).

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Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Guinea - Länderreport - (Stand: Dezember 1998), S. 57 f. mit ausführlicher Liste.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_47

Verschiedene Oppositionsparteien sind durch Abgeordnete im guineischen Parlament vertreten, unterhalten Parteibüros/- zentralen, können sich betätigen und sich über die Presse regierungskritisch äußern.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_48

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, S. 1 f., vom 13. Oktober 1999 an das VG Arnsberg, S. 2, sowie Länderaufzeichnung Guinea (Stand: 1. März 2000), S. 1; amnesty international, Auskunft vom 3. Februar 1998 an das VG Arnsberg, S. 1; IGFM, Bericht vom 25. September 1999 über Recherchen in Guinea/Conakry vom 1. September 1999 bis 8. September 1999 betreffend am 30. Juni 1999 Abgeschobener nach Guinea.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_49

Nach der vorzitierten Auskunftslage kommt es aber auch zu Behinderungen der parlamentarischen Opposition, (zeitweiligen) Verhaftungen von Abgeordneten, Übergriffen auf Mitglieder und Sympathisanten oppositioneller Parteien.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_50

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Arnsberg und Länderaufzeichnung Guinea (Stand: 1. März 2000), S. 5; amnesty international, Auskunft vom 3. Februar 1998 an das VG Arnsberg, S. 1, und Jahresberichte 1999, S. 233 f., sowie 2000, S. 207 f.; IGFM, Bericht vom 25. September 1999 über Recherchen in Guinea/Conakry vom 1. September 1999 bis 8. September 1999 betreffend am 30. Juni 1999 Abgeschobener nach Guinea.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_51

Nach Angaben der OGDH haben Personen, die in der RPG Funktions-träger sind oder waren, häufig mit Schwierigkeiten zu rechnen. Selbst bei kleineren Versammlungen sei es zu Verhaftungen in stärkerem Maß als bei anderen Parteien gekommen. Bezogen auf Guinea wird eine allgemeine Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionspartei RPG, die mit Sitz und Stimme in der guineischen Nationalversammlung vertreten ist und die politische Szene in Oberguinea dominiert, nicht ohne weiteres bestätigt.

66

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Arnsberg.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_52

Etwas anderes mag für herausgehobene, d. h. prominente und an exponierter Stelle agierende Oppositionelle gelten. Dafür sprechen die vorerwähnten Verhaftungen von Abgeordneten im März und Dezember 1998, insbesondere die Inhaftierung des RPG-Vorsitzenden Alpha Condé, der ebenfalls im Dezember 1998 u. a. wegen der Vorwürfe eines Putschversuches, von Devisenvergehen und Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen worden ist und gegenwärtig noch immer auf einen wiederholt verschobenen Prozess wartet.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_53

Auswärtiges Amt, Länderaufzeichnung Guinea (Stand: 1. März 2000), S. 5; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 1. Februar 2000 an das VG Hamburg, S. 1; amnesty international, Jahresbericht 2000, S. 207; FAZ vom 18. Dezember 1998: Oppositionsführer nach der Wahl verhaftet; Internationales Afrika-Forum 1/1999, S. 24, 3/1999, S. 224, und 1/2000, S. 22.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_54

d) Was die Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, exilpolitische Aktivitäten guineischer Staatsangehöriger in Deutschland und insbesondere deren Mitgliedschaft in der "Association des ressortissants guinéens en Allemagne" (ARGA) anbelangt, ist gleichfalls eine differenzierende Betrachtung erforderlich.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_55

Wegen der bloßen Mitgliedschaft in der RPG, der - wie dargelegt - größten guineischen Oppositionspartei, hat das Auswärtige Amt im Falle einer Rückkehr politische Verfolgungsmaßnahmen als unwahrscheinlich bzw. als mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen angesehen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_56

Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 19. September 1997 an das VG Arnsberg, vom 8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, S. 1 f., und vom 6. April 1998 an das VG Arnsberg.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_57

Nur im Falle einer öffentlichen Kritik an der guineischen Regierung, welche die Ebene der sachlichen Kritik verlasse und beispielsweise hochrangige Politiker verhöhne oder zum Staatsstreich aufrufe, könne die Gefahr einer Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

73

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 1997 an das VG Arnsberg.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_58

Die ARGA ihrerseits ist eine parteiübergreifende Vereinigung. Sie wurde am 29. März 1995 gegründet und unter dem 25. Oktober 1995 als "Verein der guineischen Staatsbürger in Deutschland e. V." im Vereinsregister eingetragen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_59

Registerauszug vom 22. Juli 1997 des Amtsgerichts Bochum, Handelsregister, Abteilung 14 VR 2899, übersandt an das VG Gelsenkirchen zum Verfahren 10a K 292/95.A = 11 A 4125/99.A OVG NRW.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_60

Zu der Frage einer möglichen Rückkehrgefährdung von ARGA- Mitgliedern hat das Auswärtige Amt seit 1997 eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise eingenommen. Es wurde zunächst die Auffassung vertreten, eine Gefährdung von aktiven Mitgliedern der ARGA könne auch ohne vorherige politische Aktivitäten in Guinea grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, soweit guineischen Behörden, z. B. durch namentliche Protestschreiben und Fotos von Demonstrationen vor der guineischen Botschaft in Bonn, ihre Identität bekannt sei. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die bloße Mitgliedschaft in der ARGA den Heimatbehörden bekannt werde. Guineer, die namentlich öffentliche Kritik an der guineischen Regierungspolitik geübt hätten, noch dazu vom Ausland aus, müssten damit rechnen, dass ihre Heimatbehörden darüber informiert seien.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_61

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. April 1997 an das VG Düsseldorf, S. 1 f., und vom 2. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, S. 2; vgl. auch Auskunft vom 8. August 1997 an das VG Hamburg.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_62

In der Folgezeit hat das Auswärtige Amt die bloße (Gründungs-) Mitgliedschaft in der ARGA allein nicht als Gefährdungsgrund angesehen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Person zuvor in Guinea politisch aktiv gewesen sei, was auf die meisten der dem Amt zum Teil namentlich bekannten Gründungsmitglieder zutreffe,

79

- Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. Oktober 1997 an das VG Gelsenkirchen und vom 27. April 1998 an das VG Arnsberg, S. 2 -,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_63

wobei als "Gründungsmitglieder" nur diejenigen Personen zu verstehen seien, die in dem Protokoll der Gründungsversammlung des Vereins als erster Vorstand des Vereins aufgeführt seien. Eine politische Betätigung in Guinea dieser namentlich benannten Vorstandsmitglieder wurde ebenso bejaht wie die sichere Verfolgung von vier zu diesem Kreis gehörenden - ebenso namentlich benannten - Personen.

81

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1998 an das VG Gelsenkirchen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_64

Als mögliche Anknüpfungspunkte für eine über die alleinige ARGA-Mitgliedschaft hinausgehende mögliche Gefährdung wurden ferner das Schaffen von Nachfluchtgründen durch eine öffentliche scharfe Kritik an der guineischen Regierung in Verbindung mit einer auf die Rückkehr in das Heimatland folgenden Denunzierung bei den Sicherheitskräften genannt.

83

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. April 1998 an das VG Arnsberg.

84

Nur wegen der Beteiligung an Demonstrationen der ARGA wurde die Gefahr einer Verfolgung als unwahrscheinlich bewertet.

85

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. April 1998 an das VG Arnsberg.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_65

Soweit in einer Auskunft aus dem Jahr 1999 zum Fall eines guineischen Asylbewerbers erklärt wurde, bei Richtigkeit von dessen Angaben könne eine Garantie für ein faires, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren nicht uneingeschränkt gegeben werden, und seien bei den von ihm entfalteten Aktivitäten bei Bekanntwerden gegenüber den guineischen Behörden Misshandlungen, u. U. ein "Verschwindenlassen", nicht auszuschließen, betraf dies einen Ausländer, der - eigenem Vortrag zufolge - nicht nur als RPG- Mitglied bereits in Guinea politisch aktiv war, sondern dort zudem wegen Polizistenmordes gesucht wurde und schließlich bei mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland Mitglied der (Exil-)RPG und der ARGA war.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_66

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juni 1999 an das VG Arnsberg; vgl. wegen einer möglichen Gefährdung auf Grund von Straftaten auch Auskünfte vom 8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, S. 2, und vom 18. März 1998 an das VG Karlsruhe.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_67

e) Es spricht nach dem vorstehend Dargelegten überwiegendes für die Annahme, dass der guineische Staatspräsident Lansana Conté bzw. seine Regierung und demzufolge die staatlichen Sicherheitskräfte als ausführende Organe das Verhältnis zu einer oppositionellen politischen Betätigung maßgeblich unter den Aspekten des Machterhalts, der inneren staatlichen Sicherheit und der Verhinderung einer möglichen Gewalteskalation sehen. Hierbei spielen auch die angespannte wirtschaftliche Lage Guineas und die - z. T. noch schwelenden - Konflikte in den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia eine Rolle, die zu einer weiteren Belastung Guineas mit einem erheblichen Flüchtlingsstrom und Kämpfen im jeweiligen Grenzgebiet geführt haben.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_68

Flüchtlinge 1/2000: Gäste in einem vergessenen Land; FAZ vom 26. Mai 2000: Asyl in einem vergessenen Land; Internationales Afrika-Forum 3/1999, S. 224 f., 1/2000, S. 22.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a#rd_69

f) Der Senat vermag nach alledem zwar nicht auszuschließen, dass im Einzelfall ein guineischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in sein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein kann, sofern er einer exilpolitisch- oppositionellen Betätigung in herausgehobener Position nachgeht, die sich als Fortführung bereits in Guinea an exponierter Stelle ausgeübter oppositioneller Aktivitäten darstellt und - die guineische Regierung verletzend - das übliche Maß regimekritischer Äußerungen überschreitet, wobei noch erforderlich ist, dass die guineischen Sicherheitskräfte hiervon Kenntnis erlangen. Demgegenüber ist aber nicht der Schluss gerechtfertigt, die Gefahr, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jeden guineischen Asylbewerber mit exilpolitischen Aktivitäten bzw. jedes ARGA-Mitglied, weil insoweit die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise kein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen.

91

Ein weitergehender Klärungsbedarf wird in dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

92

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

94

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

95

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).