Rechtsprechung / OVG NRW / 1999

OVG NRW Beschluss vom 12.02.1999 – 7 A 603/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.7A603.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e:

2

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99#rd_1

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99#rd_2

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß unter "Abstellen" nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 BauO NW lediglich das zeitlich begrenzte Abstellen - im Sinne des "Parkens" - von solchen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist, die grundsätzlich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

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Vgl.: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW, 9. Aufl. 1998, § 2 RdNr. 237.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99#rd_3

Die abstandrechtliche Privilegierung wird vom Gesetzgeber nur Garagen zugestanden, denen deshalb eine abstandrechtliche Sonderstellung zukommt, weil sie der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dienen und damit zur Entlastung des sonst durch sie in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsraums beitragen.

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Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 6 RdNr. 250a.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99#rd_4

Dieser Zweckbestimmung wird ein Raum, in dem - wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 1998 selbst vorgetragen hat - eine "Sammlung von... Oldtimern unter Einschluß eventueller eigener Restaurierung" untergebracht werden soll, nicht gerecht, wenn diese "Oldtimer" gerade nicht regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden sollen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99#rd_5

Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß der Rechtssache nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt, weil sich die als klärungsbedürftig erachtete Frage ohne weiteres bereits aus dem Begriff des Abstellens und dem Zweck der abstandrechtlichen Sonderregelungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW ergibt.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

12

Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).