Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 27.11.1998 – 5 A 1901/97.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1127.5A1901.97A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_2

Die Kläger stammen aus dem Sandzak (Bundesrepublik Jugoslawien) und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 1992 stellten sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, zu dessen Begründung sie u.a. vorgetrugen, sie hätten als Moslems in ihrer Heimat keine Rechte mehr und befürchteten zudem Sanktionen wegen der Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der SDA (Stranka Demokratse Akcije - Partei der demokratischen Aktion). Die gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gerichtete Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1994 - 13 K 8532/92.A -).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_3

Mit ihrem Asylfolgeantrag vom 28. April 1994 machten die Kläger geltend, Moslems müßten im Sandzak mit Gruppenverfolgung rechnen; zurückkehrenden SDA-Mitgliedern drohe darüber hinaus Bestrafung, weil sie Serbien verraten hätten. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie sehen als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob ihnen als Moslems aus dem Sandzak und wegen der Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der SDA politische Verfolgung in der Bundesrepublik Jugoslawien droht. Außerdem haben sie mit Schriftsatz vom 22. Januar 1998 u.a. ärztliche Unterlagen zu einer stationären Behandlung der Klägerin zu 2. im März 1997 nachgereicht.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_5

1. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist auch auf der Grundlage aktueller Erkenntnisquellen bereits geklärt, daß eine an das Merkmal der muslimischen Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung in der Bundesrepublik Jugoslawien - auch im Sandzak - nicht feststellbar ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_6

Vgl. Beschlüsse vom 3. August 1998 - 5 A 5167/96.A -, vom 18. August 1998 - 5 A 3790/98.A -, vom 7. Oktober 1998 - 5 A 4420/98.A -, vom 19. Oktober 1998 - 5 A 4418/98.A -, vom 22. Oktober 1998 - 5 A 433/97.A -, vom 23. Oktober 1998 - 5 A 5225/97.A - und vom 16. November 1998 - 5 A 2684/98.A -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_7

Demgegenüber beziehen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, S. 182, ausschließlich auf die Situation muslimischer Bosnier in der Republik Bosnien-Herzegowina zu Beginn des Bürgerkriegs.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_8

2. Die von den Klägern darüber hinaus als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob ihnen wegen der Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der SDA politische (Gruppen-) Verfolgung durch staatliche Organe der Bundesrepublik Jugoslawien droht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, daß wegen der (bloßen) Mitgliedschaft in der SDA im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Der Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A - ausgeführt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_9

" ... die Frage einer politischen (Gruppen-)Verfolgung wegen bloßer Mitgliedschaft in der SDA (bedarf) keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie läßt sich vielmehr aufgrund der übereinstimmenden und eindeutigen sachverständigen Auskünfte bereits im vorliegenden Zulassungsverfahren ohne weiteres dahin beantworten, daß einem einfachen Mitglied der SDA im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch staatliche Organe der Bundesrepublik Jugoslawien droht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_10

Ebenso die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Vgl. VGH BW, Urteil vom 8. November 1994 - A 14 S 1655/94 -; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 -; BayVGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 - .

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_11

Für die Annahme der Gefahr einer asylerheblichen (Gruppen-)Ver-folgung allein wegen der Zugehörigkeit zur SDA finden sich weder in den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten noch in den weiteren vom Senat berücksichtigten - den Beteiligten bekanntgegebenen - Erkenntnisquellen Anhaltspunkte.

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Das Auswärtige Amt sah im Jahre 1994 Mitglieder der SDA als "gegenwärtig" gefährdet an.

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Ergänzender Lagebericht vom 17. März 1994.

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SDA-Mitglieder, die sich aktiv für eine Autonomie des Sandzak einsetzten, wurden seit Ende 1993/Anfang 1994 verhaftet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_12

Lagebericht "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 3. Mai 1994; Auskunft des AA vom 26. Juli 1994 an VG Regensburg; Auskunft des AA vom 30. August 1994 an VG Trier; Auskunft des AA vom 6. September 1994 an VGH Baden-Württemberg; Auskunft des AA vom 19. September 1994 an VG Stuttgart; Auskunft von ai vom 3. August 1994 an VGH Baden-Württemberg.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_13

Teilweise wurden sie systematisch, auch unter Verwendung von Elektroschocks und Scheinhinrichtungen, gefoltert. Im montenegrinischen Teil des Sandzak wurden 17 führende Funktionäre der SDA, im serbischen Teil 25 Funktionäre wegen des Vorwurfs des Separatismus und illegalen Waffenbesitzes angeklagt. Die bloße Mitgliedschaft in der SDA führte hingegen - und zwar bis heute - in der Regel nicht zu Verfolgungsmaßnahmen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_14

Auskunft des UNHCR vom 15. Juli 1994 an VG Stuttgart; Auskunft des AA vom 6. September 1994 an VGH Baden- Württemberg; Auskunft des AA vom 11. Januar 1994 an VG Neustadt; Auskunft des AA vom 15. Januar 1996 an VG Gelsenkirchen; Lageberichte "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 27. Februar 1996 und 4. Juni 1996; Auskunft des AA vom 20. Mai 1996 an VG Frankfurt/Oder; Auskunft des AA vom 4. November 1996 an VG Kassel; Auskunft des AA vom 2. Februar 1998 an VG Kassel; Auskunft des AA vom 19. März 1998 an VG Bremen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_15

Seit 1995 hat sich die Situation im Sandzak entspannt. Ein gemäßigter Ableger der SDA wurde am 2. Oktober 1995 durch das serbische Justizministerium registriert. Gegenüber 21 angeklagten Mitorganisatoren des Sandzak-Referendums setzte der Präsident der Republik Montenegro die strafrechtliche Verfolgung aus.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_16

Auskunft des AA vom 9. August 1996 an VG Sigmaringen; Positionspapier des UNHCR vom 16. August 1996; Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. Januar 1997 an VG Ansbach; Lagebericht "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 14. April 1997.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_17

Zwar haben die politischen Spannungen seit der Auflösung der Stadtverwaltung von Novi Pazar und der Bildung einer Übergangsregierung im Juli 1997 sowie der Wiederaufnahme des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Führer der SDA Ugljanin zugenommen.

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Lageberichte "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 9. September 1997 und 6. Mai 1998; Economic and Social Council der UN vom 14. Januar 1998.

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Wegen der (bloßen) Mitgliedschaft in der SDA droht jedoch weiterhin im Regelfall keine politische Verfolgung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_18

Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall bei Hinzutreten konkreter weiterer Umstände die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen gegeben sein kann. Insoweit ist entscheidend, ob und inwieweit ein Betroffener im Einzelfall in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten ist bzw. konkreten staatlichen Repressionen ausgesetzt war. Je stärker eine Person durch politische Aktivitäten "auffällig" geworden ist, desto größer ist die Gefahr von Übergriffen.

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Auskunft des AA vom 15. Januar 1996 an VG Gelsenkirchen; Auskunft von ai vom 13. Mai 1996 an VG Schleswig- Holstein.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_19

Dabei wird übereinstimmend das Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden in dem Sinne als willkürlich bezeichnet, daß im Einzelfall auch einfache Mitglieder bei Hinzutreten weiterer Umstände in das Blickfeld der serbischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_20

Auskunft des AA vom 15. Januar 1996 an VG Gelsenkirchen; Auskunft des AA vom 25. März 1996 an VG Ansbach; Auskunft des AA vom 22. April 1996 an VG Köln; Auskunft des UNHCR vom 5. April 1996 an VG Gelsenkirchen; Auskunft von ai vom 22. Februar 1996 an VG Gelsenkirchen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_21

Solche Fallkonstellationen, die ihrer Bedeutung nach auf einzelne, individuelle Übergriffe beschränkt sind, entziehen sich indes generalisierender Aussagen in einem Berufungsverfahren; sie bedürfen konkreter Feststellungen im Einzelfall.

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Vgl. bereits OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 5 A 5013/94.A -."

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An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Das Vorbringen der Kläger gibt keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a#rd_22

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Januar 1998 ärztliche Unterlagen zu einer stationären Behandlung der Klägerin zu 2. im März 1997 nachgereicht haben, ist ein Zulassungsgrund innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG weder dargelegt worden, noch mit Blick auf ein eventuelles krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.