Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 03.06.1998 – 18 B 3137/96

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.18B3137.96.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Recht stattgegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_1

Aufgrund der sich nach Aktenlage darstellenden Sach- und Rechtslage ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat. Demzufolge überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der kraft Gesetzes (§ 72 Abs. 1 AuslG) vollziehbaren Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 1996.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_2

Der Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 AuslG scheidet nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 2584) berufen. Insoweit sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Vorschrift weder dargetan noch sonst ersichtlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_3

Bei summarischer Prüfung kann der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 herleiten. Dessen Voraussetzungen sind nach Aktenlage gegeben. Der Antragsteller war im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 30. Oktober 1995 unstreitig seit November 1993 bei dem selben Arbeitgeber ohne Unterbrechung mit entsprechender Arbeitserlaubnis - und damit länger als ein Jahr - beschäftigt. Demzufolge hat der Antragsteller, der rechtzeitig seinen Verlängerungsantrag gestellt hat und auch weiterhin bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erlangt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_4

Dem Anspruch steht nicht - wie der Antragsgegner meint - entgegen, daß die vom Antragsteller getrennt lebende Ehefrau in der Vergangenheit Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat und gegebenenfalls noch bezieht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_5

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des vom Antragsgegner herangezogenen Versagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auf Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verneint. Dies folgt ungeachtet gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen schon daraus, daß diese Bestimmung auf gesetzliche Ansprüche im Sinne des § 6 Abs. 1 AuslG keine Anwendung findet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_6

Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 7 AuslG Rdnr. 13; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, § 7 AuslG Rdnr. 11 und Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 53.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_7

Ein gesetzlicher Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung auf Null keinen gesetzlichen Anspruch.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_8

Der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne. Liegen dessen Voraussetzungen vor, hat der türkische Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, ohne daß der Ausländerbehörde Ermessen eingeräumt wäre.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_9

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs.C-237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223 und Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 3.95 -, EZAR 029 Nr. 6.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_10

Der Einordnung dieses Anspruchs als gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 6 Abs. 1 AuslG steht nicht entgegen, daß dieser seine Grundlage außerhalb des Ausländergesetzes hat. Denn auch auf dem Völkervertragsrecht beruhende Ansprüche können gesetzliche Ansprüche sein.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 10 B 97.1948 -, InfAuslR 1998, 164 (166).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_12

Zu diesen Ansprüchen zählt auch Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Assoziationsratsbeschluß einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs.C-192/89 (Sevince) -, InfAuslR 1991, 2.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_13

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch zu Recht das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 46 Nr. 6 AuslG verneint. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund kann sich aus § 46 Nr. 6 AuslG ergeben, wenn der Ausländer u. a. für sich oder seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Bereits der Wortlaut der Norm legt es nahe, ihren Anwendungsbereich auf ausländische Familienangehörige und sonstige Unterhaltsberechtigte zu beschränken. Zwar erfaßt die uneingeschränkte Formulierung "seine Familienangehörigen" vom Ansatz her auch deutsche Ehegatten. Doch wird durch den sich anschließenden Halbsatz der Anwendungsbereich der Norm auf Familienangehörige begrenzt, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Da aber der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Familienangehörigen im Bundesgebiet anspruchsbegründend ist (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 AuslG), der deutsche Familienangehörige, von dem der Ausländer sein Aufenthaltsrecht ableitet, sich deshalb ohnehin regelmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergäbe die Anknüpfung an den Aufenthalt im Bundesgebiet in § 46 Nr. 6 AuslG bezogen auf den deutschen Familienangehörigen keinen Sinn.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_14

Diese einschränkende Interpretation des § 46 Nr. 6 AuslG entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Zweck der Norm. Die amtliche Begründung zu § 46 Nr. 6 AuslG

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- vgl. BT-Drucks. 11/6321, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage vor § 46 -

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_15

nennt einleitend als Ausweisungsgrund die Sozialhilfebedürftigkeit der durch "ein Aufenthaltsrecht".... "Begünstigten". Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß nur der Sozialhilfebezug ausländischer Familienangehöriger als Ausweisungsgrund in Betracht kommen kann. Die vom Antragsgegner zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Passage der Begründung ("Die Sozialbedürftigkeit betrifft den Ausländer selbst und alle Familienangehörigen, denen gegenüber er unterhaltsverpflichtet ist...") ist mit den einleitenden allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang zu sehen. Dies wird besonders deutlich durch die nachfolgende Gleichstellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen mit solchen Personen, "deren Aufenthaltsgenehmigung auf der Unterhaltsgewährung durch den Ausländer beruht." Schließlich kann in Fällen der vorliegenden Art - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der auf § 46 Nr. 6 AuslG gestützte Ausweisungsgrund auch nicht seine eigentliche Funktion erfüllen. Die Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe dient dem Schutz der öffentlichen Haushalte vor dauernden finanziellen Belastungen. Dieser Schutzzweck kann aber nicht erreicht werden, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit des deutschen Familienangehörigen durch die Aufenthaltsbeendigung des selbst nicht Sozialhilfe beziehenden Ausländers nicht beseitigt wird.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_16

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluß vom 19. August 1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 1993, 344; Heilbronner, Ausländerrecht, § 46 AuslG, Rdn. 59, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 46 AuslG, Rdn. 119.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_17

So aber liegt es hier. Anders mag es sich hingegen verhalten, wenn der Sozialhilfebezug des deutschen Familienangehörigen auf einer Unterhaltspflichtverletzung des Ausländers beruht. In einem solchen Fall kann der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt sein. Daß ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Dafür ergeben sich nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Höhe des Einkommens des Antragstellers keine greifbaren Anhaltspunkte, so daß etwaige Unklarheiten im Sachverhalt zu Lasten des Antragsgegners gehen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_18

Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Sozialhilfebezug der Ehefrau des Antragstellers schon unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ohnehin nicht geeignet, die sich aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ergebende Rechtsposition des Antragstellers in Frage zu stellen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_19

Die sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Rechte stehen allein unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Inhaltlich deckt sich nach der Senatsrechtsprechung

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- vgl. Beschluß vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, 288 -

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_20

Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Vorbehalt in Art. 48 Abs. 3 EGV, der in der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG seine Ausprägung gefunden, die ihrerseits durch § 12 AufenthG/EWG ihre Umsetzung in nationales Recht erhalten hat. Danach können aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gegenüber einem Freizügigkeitsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 EGV ergriffen werden (vgl. § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG). Der Aufenthalt eines Freizügigkeitsberechtigten darf nur beschränkt werden, wenn dessen weitere Anwesenheit oder sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 1989 - Rs 249/86 -, Slg. 1989, 1286 (1291); Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 12 AufenthG/EWG Rdnr. 16.

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Ob der Bezug von Sozialhilfe durch EG-Angehörige bei Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_21

vgl. dazu (verneinend) Groeben/ Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/ EG-Vertrag, 5. Auflage, Art. 48 Rdnr. 103; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 51 f., Bay.VGH, Beschluß vom 9. Mai 1983 - Nr. 10.B-2212/79 -, InfAuslR 1983, 242 (243),

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_22

bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Freizügigkeitsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG, die durch § 12 AufenthG/EWG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, darf bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein (vgl. § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG). Dementsprechend kann der Sozialhilfebezug des deutschen Familienangehörigen allenfalls dann aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit auf einem zurechenbaren Verhalten des Freizügigkeitsberechtigten beruht. Dafür ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen aber keine Anhaltspunkte. Mit Blick darauf kann offen bleiben, ob fiskalische Gründe, zu denen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gerechnet werden kann, unter die Verbotsklausel des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 (§ 12 Abs. 2 AufenthG/EWG) des Rates der EWG fallen können,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_23

vgl. dazu Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Rdnr. 102, 103; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 51 f.; Bay. VGH, Beschluß vom 9. Mai 1983 - Nr. 10.B-2212/79 -, InfAuslR 1983, 242 (244).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96#rd_24

Mangels vollziehbarer Grundverfügung hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung verfügt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).