Rechtsprechung / OVG Bremen / 2026

OVG Bremen Beschluss vom 09.07.2026 – 1 B 326/25

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 326/25 VG: 5 V 3868/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. Juli 2026 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die beab- sichtigte Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße.

Die Antragstellerin betreibt in der …straße in Bremen ein Restaurant, das am 30.09.2025 um 17.00 Uhr von zwei Mitarbeitern des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Ve- terinärdienstes des Landes Bremen aufgesucht wurde. Im Rahmen der durchgeführten Kontrolle wurden mehrere Mängel festgestellt. Die dokumentierten Verunreinigungen an Einrichtungsgegenständen, Ausrüstungen und Bedarfsgegenständen betrafen u.a. die Dunstabzugsanlage, die Mikrowelle sowie Messer, Löffel, Kochlöffel und Kochspatel. Zu- dem wurde festgestellt, dass in einer Edelstahlschale lagernde Tomatenstücke eine schmierige Oberfläche und einen süß-säuerlichen Verderbnisgeruch hätten. Ein grün-blau gefärbtes Brotstück sei verschimmelt gewesen. An allen Handwaschbecken im Betrieb hät- ten zudem Mittel zum hygienischen Trocknen der Hände gefehlt.

Bei einer Nachkontrolle am 02.10.2025 waren die Mängel abgestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2025 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, zu der beabsichtig- ten Veröffentlichung der festgestellten Mängel Stellung zu nehmen. Diese gab an, die be- anstandeten Mängel seien inzwischen vollständig beseitigt; eine Gesundheitsgefährdung bestehe nicht mehr. Unter dem 04.11.2025 informierte die Antragsgegnerin die Antragstel- lerin über die nunmehr geplante Veröffentlichung. Aufgrund der festgestellten Mängel sei die Verhängung eines Bußgeldes von über 350 Euro zu erwarten. Dem Anhörungsschrei- ben fügte sie den geplanten Veröffentlichungstext bei. Einleitend heißt es darin: „Einrich- tungen, Ausrüstungen und Bedarfsgegenstände wiesen zum Teil erhebliche Verunreini- gungen älteren Ursprungs auf. Insbesondere war die Dunstabzugshaube über dem Herd sowie an den weiterführenden Abluftrohren in der Küche im Bereich der Fettfilter, Halte- rungen und Rohren mit älterem braun schwarz verkrustetem Fett großflächig verunreinigt. Diese Fettrückstände waren offensichtlich und es wurde versucht, das teilweise herabtrop- fende Fett mit einem alten Kunststoffeimer aufzufangen. Dies gelang nicht vollständig, da die Fettreste auch am Eimer herunterliefen. Im direkten Umfeld wurden Lebensmittel be- handelt und Bedarfsgegenstände aufbewahrt.“ Im Weiteren wird auf Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, die Mikrowelle, die verdorbenen Tomaten und den verschimmel- ten Brotwürfel eingegangen. Eine Reinigung in angemessener Intensität und Häufigkeit habe augenscheinlich nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Mittel zum hygieni- schen Trocknen der Hände lägen auch Mängel in der Personalhygiene vor.

Bereits am 03.11.2025 war die Antragstellerin in dem eingeleiteten Bußgeldverfahren an- gehört worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-b-326-25#rd_3

Am 12.11.2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts- schutz nachgesucht. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Darstellung der baulichen Beschaffenheit der Küche und der Mängel im Bereich der Dunstabzugshaube in dem Veröffentlichungstext neu gefasst werde: „Die Dunstabzugshaube über dem Herd sowie weiterführenden Abluftrohren in der Küche, wie- sen im Bereich der Fettfilter, Halterungen und Rohren ältere braun-schwarz verkrustete Fettrückstände auf. Im direkten Umfeld wurden Lebensmittel behandelt. Der weiterfüh- rende Teil der Dunstabzugsanlage führte in den Nebenraum der Küche, hier befanden sich der Motor mit den fortsetzenden Abluftrohren, welche mit Fettrückständen großflächig ver- unreinigt waren. Das teilweise herabtropfende Fett wurde mit einem Kunststoffeimer ver- sucht aufzufangen. Dies gelang nicht vollständig, da die Fettreste auch am Eimer herun- terliefen. Im direkten Umfeld wurden Bedarfsgegenstände aufbewahrt.“

Mit Beschluss vom 12.12.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstelle- rin abgelehnt. Sie habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die beab- sichtigte Veröffentlichung sei voraussichtlich rechtmäßig. Es bestehe ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforde- rungen dienten, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen habe. In ihrem Restaurant habe die Gefahr der Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit der dort verarbeiteten Lebensmittel bestanden. Aus der Bilddokumentation ergebe sich, dass die Dunstabzugshaube über dem Herd sowie die Fettgitter, Halterungen und Rohre Fettrück- stände aufgewiesen hätten. Auch an dem Motor im abgetrennten Nebenraum hätten offen- sichtlich Fettrückstände vorgelegen. Es sei unglaubhaft, dass in diesem Bereich keine Le- bensmittel verarbeitet würden. Dagegen spreche, dass auf den angefertigten Lichtbildern eine Ablagefläche samt Edelstahlschale zu sehen sei. Ebenfalls unglaubhaft sei die An- gabe der Antragstellerin, die dort gelagerten verunreinigten Bedarfsgegenstände kämen nicht mit Lebensmitteln in Berührung. Im Übrigen seien auf den Lichtbildern eindeutig ver- schmutzte Messer und Löffel zu erkennen. Die Angabe, die verschlissenen und verbrann- ten Löffel und Kochspatel aus Holz würden ausschließlich zum Drehen von geschlossenen Metallschalen auf offenem Feuer verwendet werden, sei eine Schutzbehauptung. Die Bild- dokumentation lasse erkennen, dass die Mikrowelle nicht lediglich punktuell verunreinigt sei. Den Feststellungen zu den verdorbenen Tomaten und dem verschimmelten Brotwürfel trete die Antragstellerin lediglich mit unsubstantiierten Gegenbehauptungen entgegen. Auch die unionsrechtliche Vorgabe, wonach in den Handwaschbecken Warmwasser vor- handen sein müsse und Mittel zum hygienischen Händetrocknen bereitstehen müssten,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-b-326-25#rd_5

sei nicht eingehalten. Der Einwand der Antragstellerin, die Kontrolle habe vor der Öffnungs- zeit stattgefunden, verfange nicht. Die hygienischen Zustände müssten bereits zum Zeit- punkt der Öffnung des Lokals um 17.00 Uhr einwandfrei sein. Zudem handele es sich nicht um Verstöße, die mit einer kurzen Reinigung unmittelbar vor Beginn der Öffnungszeit ab- gestellt werden könnten. Der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Hygienevorschrif- ten sei nicht nur unerheblichen Ausmaßes gewesen. Aus der Bilddokumentation ergebe sich, dass im Restaurant der Antragstellerin nicht nur punktuell, sondern insgesamt unhy- gienische Zustände geherrscht hätten. Aufgrund der beschriebenen hygienischen Mängel sei auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten. Die An- tragstellerin habe mindestens fahrlässig entgegen § 3 Satz 1 LMHV Lebensmittel herge- stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht. Die Information der Öffentlichkeit erfolge auch unverzüglich. Ein Ermessen stehe der Behörde beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zu. Der geplante Veröffentlichungstext sei als solcher auch nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die An- tragsgegnerin entgegengetreten ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungs- gericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der von ihr geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch voraussichtlich nicht besteht, da sich die beabsichtigte Veröffentlichung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig er- weist.

Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich, wenn der durch Tatsachen hinrei- chend begründete Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwalt- schaft erfolgt ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-09/1-b-326-25#rd_9

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht rechtsfeh- lerhaft von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen wäre.

1. Die Antragstellerin meint, eine Gefahr der Beeinträchtigung der einwandfreien hygieni- schen Beschaffenheit der bei ihr verarbeiteten Lebensmittel bestehe nicht und habe auch nicht bestanden. Der tatbestandlich geforderte durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Rechtsverstoßes liege nicht vor. Dem folgt der Senat nicht.

a) Sie rügt, dass der Veröffentlichungstext hinsichtlich der Passage zur Dunstabzugshaube nicht die Dunstabzugshaube über dem Kochfeld betreffe, sondern deren Motor in einem baulich abgetrennten Bereich; nur dort habe ein Kunststoffeimer gehangen.

Dabei übersieht sie, dass die Antragsgegnerin schon vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, den Veröffentlichungstext entsprechend anzupassen. Aus der neu formulierten Pas- sage zu Verunreinigungen der Dunstabzugsanlage ergibt sich unmissverständlich, dass sich der Kunststoffeimer, an dem aufgefangene Fettreste herunterliefen, in dem weiterfüh- renden Teil der Dunstabzugsanlage in dem Nebenraum der Küche befand. Die Antragstel- lerin bestreitet zudem weiterhin nicht, dass sich – wie in der neu formulierten Passage beschrieben – an der Dunstabzugshaube über dem Herd sowie an dem Fettfilter, den Hal- terungen und den Rohren ebenfalls ältere braun-schwarz verkrustete Fettrückstände be- fanden.

b) Die Antragstellerin hält die angefochtene Entscheidung ferner für falsch, da entgegen der Angaben im geplanten Veröffentlichungstext im direkten Umfeld des Motors der Dunst- abzugshaube keine Lebensmittel behandelt worden seien.

Ihr ist zuzustimmen, dass sich aus der Bilddokumentation nicht unmittelbar ergibt, dass auch in dem Nebenraum der Küche Lebensmittel verarbeitet werden. Soweit sie aber sinn- gemäß rügt, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beweislastumkehr zu ihren Lasten vorgenommen habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des lediglich pauschalen Einwandes der Antragstellerin, das Kochfeld mit Dunstabzugshaube befinde sich im Haupt- raum der Küche und nicht in dem Nebenraum, von einer Schutzbehauptung ausgegangen ist. Denn die abgelichteten Edelstahlschalen werden in der Gastronomie üblicherweise für die Lagerung von Besteck oder Lebensmitteln verwendet. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass das bloße Vorhandensein einer Edelstahlschale nicht den Beweis einer dort vorgenommenen Lebensmittelverarbeitung erbringe, unterlässt es aber,

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der Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegenzutreten. Das Verwaltungs- gericht ist aber nicht allein aufgrund der abgelichteten Edelstahlschale von einer Lebens- mittelverarbeitung in dem Nebenraum der Küche ausgegangen. Es hat vielmehr ebenfalls gewürdigt, dass in einer Edelstahlschale unmittelbar neben zwei Eimern mit verschmutzten Gegenständen Bedarfsgegenstände gelagert wurden. Auch insoweit beantwortet die An- tragstellerin die von der Vorinstanz aufgeworfene naheliegende Frage, warum offensicht- lich verschmutzte Gegenstände nicht unmittelbar entsorgt, sondern in Lebensmittelnähe gelagert wurden, nicht und merkt an, dass sie sich diese Frage nicht stelle. Sie entkräftet nicht die auf mehrere Anhaltspunkte gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, wenn sie meint, entscheidend sei allein, dass die Bedarfsgegenstände nicht in Kontakt mit Le- bensmitteln gekommen seien.

Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt, dass ein entsprechen- der Vortrag erst im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits während der Kontrolle oder im Rahmen der behördlichen Anhörung erfolgt ist. Der Einwand der Antragstellerin, es habe keine Frist für einen entsprechenden Vortrag gegeben, lässt unerwähnt, dass sie im No- vember 2025 gegenüber der Antragsgegnerin zu den vorgeworfenen Verstößen Stellung genommen und Fehler bei der Einhaltung von Hygienestandards eingestanden hat. Auch dem Senat erschließt sich nicht, weshalb sie in dieser immerhin zweiseitigen Stellung- nahme nicht entsprechend vorgetragen, sondern mitgeteilt hat, dass eine Gesundheitsge- fährdung „nicht mehr“ bestehe und organisatorische Abläufe, die für die Mängel ursächlich gewesen seien, vollständig überarbeitet worden seien.

c) Mit der pauschalen Behauptung, Verschmutzungen der abgelichteten Messer und Löffel seien nicht zu erkennen, setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Auffassung der des Verwaltungsgerichts entgegen. Auch der Senat geht trotz der nicht besonders guten Licht- bildqualität davon aus, dass es sich bei den dokumentierten Verfärbungen an den Bedarfs- gegenständen um Verunreinigungen handelt.

d) Es kann dahinstehen, ob aufgrund des erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwandes und der im Beschwerdeverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung einer Küchenhilfskraft davon auszugehen ist, dass im Restaurant der Antragstellerin Löffel und Kochspatel aus Holz verwendet werden, um die Metallschalen, in denen auf offenem Feuer die Süßspeise Künefe hergestellt wird, zu wenden. Denn dies erklärt nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, warum dafür gleich mindestens sechs bis zehn Holzlöffel vorgehalten worden seien. Insbesondere geht die Antragstellerin nur unzu- reichend darauf ein, dass das Verwaltungsgericht zutreffend zu bedenken gegeben hat, dass die Gefahr bestehe, dass die verschlissenen und verbrannten, einem Salatbesteck

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ähnlich sehenden Holzutensilien etwa durch versehentliche Verwendung für andere Zwe- cke mit Lebensmitteln in Kontakt kämen. Dass in ihrer Küche für die Zubereitung von Sa- laten kein Salatbesteck aus Holz verwendet werde, mag der Wahrheit entsprechen. Dies steht der Annahme einer möglicherweise gerade versehentlichen Verwendung der Holzu- tensilien jedoch nicht entgegen.

e) Soweit die Antragstellerin abweichend von der Vorinstanz meint, die Bilddokumentation zeige allenfalls eine punktuelle Verunreinigung der Mikrowelle, überzeugt auch diese Auf- fassung nicht. Insbesondere die Rück- und Oberseite im Inneren der Mikrowelle weisen erhebliche Verunreinigungen auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die behauptete Erhitzung lediglich abgedeckter Gefäße eine Kontamination nicht gänzlich ausschließe, da angetrocknete Lebensmittelreste die Gefahr von Schimmelbildung mit sich brächten. Eine solche sieht die Antragstellerin nicht als gegeben an, da eine regelmäßige Reinigung der Mikrowelle erfolge. Die Bilddokumentation belegt jedoch, dass diese ganz offensichtlich nicht erfolgt ist oder die Antragstellerin ein sehr weites Verständnis des Be- griffs der Regelmäßigkeit hat.

f) Im Hinblick auf die bildlich festgehaltenen Tomatenstücke und das Brotstück rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei auch insoweit der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, da die bloße Behauptung, die Tomaten hätten einen Verderbnisgeruch gehabt und das Brotstück sei grün-blau verfärbt gewesen, keinen Beweis darstelle.

Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung der beiden eingesetzten Le- bensmittelkontrolleure zu zweifeln. Dass sich ein Verderbnisgeruch bildlich nicht festhalten lässt, liegt auf der Hand. Soweit die Antragstellerin insoweit rügt, dass eine Untersuchung der Tomatenstücke unterblieben sei, übersieht sie, dass sich dem Lebensmittel- und Fut- termittelgesetzbuch nicht entnehmen lässt, dass bei jedem Verdacht des Inverkehrbrin- gens verdorbener Lebensmittel eine Probenahme zu erfolgen hätte. Nach Durchsicht der Bilddokumentation bestehen keine Zweifel daran, dass der Brotwürfel verschimmelt war. Wenn die Antragstellerin meint, es sei fraglich, wie sie diesen Brotkrümel noch weiterhin als Lebensmittel hätte verwenden sollen, verkennt sie grundlegend, dass die Lagerung von verschimmelten Lebensmitteln in der Nähe von zu verarbeitenden Lebensmitteln in ekla- tantem Widerspruch zu den einzuhaltenden Hygienevorschriften steht. In der Konsequenz der Auffassung der Antragstellerin könnte ein Gastronomiebetrieb im Falle eines Fundes von verschimmelten Lebensmitteln zudem stets einwenden, diese nicht mehr als Lebens- mittel verwenden zu wollen.

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g) Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zur nicht eingehaltenen unionsrechtlichen Vorgabe, wonach in den Handwaschbecken Warmwas- ser und Mittel zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein müssten, über den ge- planten Veröffentlichungstext hinausgegangen sei. Es ist offensichtlich, dass die Erwäh- nung des vorzuhaltenden Warmwassers allein der Wiedergabe der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I, Nr. 4 der sogenannten Lebensmittelhygiene-Ver- ordnung diente, während sich die Feststellung der Nichteinhaltung dieser Vorgabe lediglich auf die Mittel zum hygienischen Händetrocknen bezog.

Im Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin Erklärungen einer Küchenhilfskraft und einer Servicekraft vor, die an Eides statt versichern, dass der Papierhandtuchspender am vorangegangenen Betriebstag vollständig geleert und vor der Kontrolle noch nicht wieder aufgefüllt worden sei, weil die dafür zuständige Küchenhilfskraft – anders als üblich – erst kurz vor der Kontrolle im Restaurant erschienen und daher das Auffüllen der Papierhand- tücher unterblieben sei. Dies lässt das der Antragstellerin vorzuwerfende Organisations- verschulden aber nicht entfallen. Trifft es zu, dass die Küchenhilfskraft normalerweise schon um 16.30 Uhr und damit 30 Minuten vor der Öffnungszeit und Beginn der lebens- mittelrechtlichen Kontrolle im Restaurant erschienen wäre, um „fehlende Sachen zu erle- digen“, muss sichergestellt sein, dass diese für einen hygienischen Betrieb eines Restau- rants unerlässlichen fehlenden Schritte im Falle einer Verspätung der zuständigen Person von anderen Personen vorgenommen werden. Die Frage, ob allein der nicht aufgefüllte Handtuchspender es rechtfertige, die Antragstellerin – wie sie meint – „öffentlich an den Pranger zu stellen“, stellt sich nicht. Denn der Verstoß reiht sich in die weiteren lebensmit- telrechtlichen Verstöße ein.

2. Die Antragstellerin moniert, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem nicht unerheblichen Ausmaß des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich das Restaurant ins- gesamt nicht in einem unhygienischen Zustand befunden.

Diese Einschätzung steht im Widerspruch mit dem Eindruck, den die umfassende Bilddo- kumentation vermittelt. Die Angabe in der Niederschrift über die Kontrolle vom 30.09.2025, wonach die „Betriebsstätte (allgemein)“ und der „Schanktresenbereich“ ohne Mängel ge- wesen seien, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist – die hygienischen Mängel, die verschiedenste Bereiche des Küchen- betriebs betrafen, augenfällig waren und die Verstöße schon geraume Zeit vor der Kon- trolle vorgelegen haben müssen, sodass eine Vielzahl von Gästen entsprechenden Gefah- ren ausgesetzt war.

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3. Der Einwand der Antragstellerin, die Annahme des Verwaltungsgerichts zur erwarteten Festsetzung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro verletze die auch im Bußgeldrecht geltende Unschuldsvermutung, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder fut- termittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist nicht am Verfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu messen, da den Maßnahmen auf Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB kein strafähnlicher Charakter zukommt (VGH BW, Be- schl. v. 17.12.2020 - 9 S 2481/20, juris Rn. 28 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 01.02.2019 - 13 ME 27/19, juris Rn. 7). Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Bewertung, ob und ggf. in wel- cher Höhe ein Bußgeld gerechtfertigt ist, dem Amtsgericht nach Durchführung eines ord- nungsgemäßen Verfahrens vorbehalten sei, übersieht sie, dass § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB von der handelnden Behörde eine Bußgeldprognose fordert, da in dem Zeitpunkt, in dem die Information der Öffentlichkeit veranlasst ist, ein Bußgeld noch nicht verhängt sein kann, und ihr dabei ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung gerichtlich nachprüfbar ist (VGH BW, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19, juris Rn. 30). Das Verwaltungsgericht war berufen, diese Ermessensausübung zu überprüfen und ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes von 350 Euro zu erwarten sei. Die Ent- scheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben indes keinerlei Bindungswir- kung für die Durchführung des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht.

4. Die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts greift die Beschwerde nicht an.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 des Streitwertkatalo- ges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Von einer Reduzierung des Streitwerts sieht der Senat ab, da mit dem Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist (Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2025).

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Schröder