Rechtsprechung / OLG Thüringen / 2011

OLG Thüringen Beschluss vom 17.05.2011 – 1 Ws Reha 7/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:0517.1WSREHA7.11.0A

StrafrechtThüringenStrafrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

1. Der Beschluss der 1. Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2010 wird aufgehoben.

2. Die durch Verfügung des Referats Jugendhilfe der Stadt Erfurt angeordnete Heimerziehung sowie die erfolgte Einweisung in das Kinderheim in der S in E werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 01.05.1953 bis zum 31.12.1957 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_1

Der Antragsteller begehrt seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung im Kinderheim in der S in E. Er sei dort zeitnah nach seiner Geburt bis zum Ende des Jahres 1957 untergebracht gewesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_2

Das Landgericht Erfurt hat den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. In ihrer Entscheidung ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Heimeinweisung des Betroffenen Ausdruck der politischen Verfolgung der Familie des Betroffenen gewesen sei. Ohne politische Verfolgung der Eltern wäre der am 24.04.1953 geborene Antragsteller nicht in dem Kinderheim untergebracht worden. Eine Rehabilitierung hat das Landgericht dennoch abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 StrRehaG a.F. nicht vorgelegen hätten. Denn ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen, mithin eine Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes, sei nicht feststellbar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_3

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin seine vollständige Rehabilitierung begehrt.

4

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 17.03.2011 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_4

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung wegen der erfolgten Unterbringung in einem Kinderheim liegen vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_5

Der Antrag auf Rehabilitierung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in der Fassung vom 02.12.2010, den die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Erfurt in seine Erwägungen noch nicht einbezogen hat, begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_6

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung aufgrund des schlüssigen und glaubhaften Antragsvorbringens zutreffend angenommen, dass die Heimunterbringung des Betroffenen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung der Eltern stand und auch ihrerseits der politischen Verfolgung gedient hat. Dem schließt sich der Senat an.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_7

Die Kammer hat ihre die Rehabilitierung ablehnende Entscheidung im Wesentlichen mit der konkreten Unterbringungssituation des Betroffenen begründet, die nicht als Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG a.F. gelten könne. Dies entsprach der bis zum 08.12.2010 gegebenen Gesetzeslage.

9

§ 2 Abs. 1 StrRehaG lautet in der ab dem 09.12.2010 geltenden Fassung nunmehr wie folgt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_8

„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_9

Nach dieser jetzt geltenden Gesetzesfassung wird in den Fällen, in denen die Anordnung einer Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, der freiheitsentziehende Charakter einer solchen Heimerziehung gesetzlich unterstellt. Die Gerichte haben nicht mehr zu prüfen, ob sich die Unterbringung im konkreten Fall zumindest unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG vollzogen hat. Damit folgt der Senat dem Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 14.04.2011, 2 Ws Reh 96/11).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_10

Dies führt dazu, dass die angeordnete Heimerziehung des Betroffenen durch das Referat Jugendhilfe des Rates der Stadt Erfurt aus dem Jahre 1953 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-05-17/1-ws-reha-7-11#rd_11

Der Betroffene hat im Zeitraum von Mai 1953 bis zum 31.12.1957 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums geht der Senat davon aus, dass der Betroffene die erste Woche nach der Geburt noch mit seiner Mutter in der Klinik verbracht hat.

14

Die Rehabilitierung des Betroffenen begründet Ansprüche nach § 3 StrRehaG.

15

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.