Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2011

OLG Stuttgart Beschluss vom 15.12.2011 – 16 WF 240/11

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schorndorf über die Festsetzung des Verfahrenswertes vom 29.09.2011

abgeändert.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 19.200,-- EUR festgesetzt.

Gründe§

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schorndorf ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden worden.

2

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 19 Abs. 3 VersAusglG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_1

Der Verfahrenswert für die Ehesache wurde mit 24.000,-- EUR festgesetzt (berechnet auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners von monatlich 8.000,-- EUR; die Antragstellerin hat kein Einkommen).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_2

Bei beiden Eheleuten waren jeweils vier ausgleichsreife Anrechte vorhanden. Ferner bestehen Anrechte des Antragsgegner von ca. 300.000 Schweizer Franken nach dem Drei-Säulen-System der Schweiz.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_3

Da der Versorgungsausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, ist vom Familiengericht der Mindestwert von 1000,-- EUR nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festgesetzt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_4

Zur Begründung führt das Familiengericht sinngemäß aus: Da die Anrechte später in einem gesonderten Verfahren mit einem Anteil von 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten in die Wertberechnung nach § 50 Abs. 1 FamGKG eingehen würden, könne eine Berücksichtigung nicht bereits jetzt erfolgen (unter Hinweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2011, Az.: 10 UF 249/10, nach juris). Insoweit würde ein nicht zu rechtfertigender Vorteil entstehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Ziel der Festsetzung eines Verfahrenswertes von 19.200,-- EUR für den Versorgungsausgleich.

8

Grundsätzlich beträgt der Wert für den Versorgungsausgleich (3 x 8.000,-- EUR x [8 x 10 %] = ) 19.200,-- EUR.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_6

Bei der Anzahl der Anrechte sind nämlich sämtliche Anrechte zugrunde zu legen, die dem Ausgleich im Grundsatz unterfallen und daher verfahrensgegenständlich sind, auch wenn ein Ausgleich nicht stattfindet (BT-Drucks. 16/11903, S. 61).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_7

Ist der nach den § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_8

Die Möglichkeit für das Familiengericht, unter Billigkeitsgesichtspunkten von dem rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, muss nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in solchen Fällen zur Verfügung stehen, in denen der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 111).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_9

Vorliegend wurde insgesamt der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten. Der Sachverhalt war nicht einfach, als zunächst die „deutschen“ ausgleichsreifen Anrechte der Eheleute festzustellen waren. Ferner musste ermittelt werden, dass die Anrechte des Antragsgegners in der Schweiz einen so hohen Ausgleichswert besitzen, dass durch diese Anrechte sich die Ausgleichsberechtigung im „Gesamtsaldo“ vom Antragsgegner zur Antragstellerin verschiebt. Es musste insgesamt eine Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG erfolgen. Ob es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Verfahren kommt (schuldrechtlicher Ausgleich), ist schon ungewiss. Der Wert eines weiteren selbstständigen Verfahrens spielt aber für Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der vorliegenden Sache ohnehin keine Rolle.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2011-12-15/16-wf-240-11#rd_10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Ebenso nicht veranlasst ist eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 59 I S. 5 i. V. m. § 57 Abs. 7 FamGKG).