Rechtsprechung / OLG Rostock / 2. Zivilsenat / 2020
OLG Rostock Beschluss vom 02.06.2020 – 2 W 4/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGROST:2020:0602.4W4.20.00
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Leitsatz
Das analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.(Rn.5)
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 18.03.2020, Az.: 6 HK O 5/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
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Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Sachverhaltsschilderung in dem angefochtenen Beschluss (Blatt 71 ff. d.A.) sowie auf die die Beschwerdeschrift vom 30.03.2020 (Blatt 79 ff. d.A.) Bezug.
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Im Beschwerderechtszug ist streitig, ob der Geschäftsführer einer insolventen GmbH auch nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einem – gesetzlichen – Wettbewerbsverbot unterliegt.
II.
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Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
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Die Entscheidung des Landgerichts – das der Beschwerde mit Beschluss vom 03.04.2020 (Blatt 85 ff. d.A.) nicht abgeholfen hat – begegnet keinen Bedenken.
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Zurecht geht das Landgericht davon aus, das kraft Gesetzes – analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – IX ZR 253/15, NJW 2017, 1749 = GmbHR 2017, 583 [Juris; Tz. 20] m.w.N.) – aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgende Wettbewerbsverbot erlösche nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, sondern erst mit der Beendigung der Organstellung.
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