Rechtsprechung / OLG Rostock / 1. Strafsenat / 2019
OLG Rostock Beschluss vom 04.11.2019 – 20 Ws 190/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGROST:2019:1104.20WS190.19.00
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Leitsatz
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein von ihm gefertigtes und unterzeichnetes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen bzw. Klammern einsetzt, mit denen auf die in den Akten befindlichen Textpassagen Bezug genommen wird.(Rn.14)
Tenor§
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 06.08.2019 - 11 KLs 43/19 (1) - wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe§
I.
Randnummer1
1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 12.08.2019 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 06.08.2019 – 11 KLs 43/19 (1) –, mit dem die 1. Große Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Pfändung von Bargeld in Höhe von 2.200,00 Euro sowie die Pfändung des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... als unbegründet zurückgewiesen hat.
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Der angefochtene Beschluss ist dem Angeklagten auf richterliche Anordnung vom 06.08.2019 formlos übersandt worden. Die Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat, ist am 16.08.2019 beim Landgericht Rostock eingegangen.
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2. Der Beschwerde ist der folgende Verfahrensablauf vorausgegangen:
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Das Landgericht Rostock – 1. Große Strafkammer – hat den Angeklagten am 29.05.2019 wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 64.403,50 Euro angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
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Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist bei einer aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock vom 20.08.2018 – 43 Gs 1917/18 – am 20.08.2018 durchgeführten Durchsuchung das in den Wohnräumen des Angeklagten aufgefundene Bargeld in Form von 22 Einhundert - Euro - Scheinen sowie am selben Tag der regelmäßig wie auch unmittelbar vor Tatbegehung am 19.08.2019 von dem Angeklagten genutzte PKW Mercedes Benz sichergestellt worden, welcher auf die Ehefrau des Angeklagten – die nicht Inhaberin eines Führerscheins ist – als Halterin zugelassen ist.
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Mit bei der Staatsanwaltschaft am 14.05.2019 eingegangenem undatiertem Schreiben (Bd. IX Bl. 139 DA) hat der Angeklagte – erfolglos – die Herausgabe der gesicherten 2.200 Euro an einen ... und die Herausgabe des sichergestellten PKW Mercedes Benz an einen ... beantragt.
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Mit Beschluss vom 06.06.2019 hat das Landgericht Rostock gegen den Angeklagten den Vermögensarrest in Höhe von 64.403,50 Euro angeordnet. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes ist am 17.06.2019 sowohl der bis dahin sichergestellte PKW Mercedes Benz als auch der Bargeldbetrag von 2.200 Euro gepfändet worden. Hiergegen beantragten sowohl der Angeklagte als auch in Bezug auf den PKW Mercedes Benz der ... die Herausgabe bzw. diesbezügliche gerichtliche Entscheidung.
II.
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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 111k Rn. 17) ist formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) und damit zulässig angebracht.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Kammer hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses (Bd. IX Bl.148 d.A.) zunächst den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe lauten sodann wie folgt:
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„Gegen die erfolgten Pfändungen ist nichts zu erinnern. Die Staatsanwaltschaft Rostock hat in ihrer Zuschrift vom 31.07.2019 ausgeführt:
< „einfügen Bd. IX Bl. 121 ab: Der Angeklagte begehrt die Aufhebung ... bis Bl. 123: ... dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen ist.“ >
Dem schließt sich die Kammer an.“
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Danach folgen die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter. In die Abschrift (Bd. IX Bl. 151) bzw. die an den Angeklagten formlos übersandte Beschlussausfertigung (Bd. IX Bl. 150) ist von der Geschäftsstelle, soweit ersichtlich, die vorverfügte Aktenpassage eingesetzt worden.
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