Rechtsprechung / OLG Rostock / 2009

OLG Rostock Beschluss vom 30.12.2009 – 3 UH 8/09

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

Gründe§

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2009-12-30/3-uh-8-09#rd_1

Die Klägerin beabsichtigt, Ansprüche wegen Mängeln aus einem Grundstückskaufvertrag mit den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2009-12-30/3-uh-8-09#rd_2

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2009-12-30/3-uh-8-09#rd_3

Macht der Grundstückskäufer wegen Mängeln der Kaufsache die Nacherfüllung oder einen Schadensersatzanspruch geltend, kann er die Klage im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes des § 29 ZPO erheben. Erfüllungsort ist in diesen Fällen der Ort der Belegenheit des Grundstücks (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort "Kaufvertrag".

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2009-12-30/3-uh-8-09#rd_4

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 05.02.1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757). Inwieweit Kosten entstanden und ggfs. anzusetzen sind auf die Kosten eines späteren Hauptsacheverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.