Rechtsprechung / OLG Oldenburg / 2002

OLG Oldenburg Urteil vom 23.12.2002 – 12 UF 112/02

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_1

Der Beklagte ist der Sohn des Klägers aus dessen erster Ehe. Aus der zweiten Ehe des Klägers entstammen vier weitere Kinder. Nach der Geburt seines jüngsten Kindes hat der Kläger die Herabsetzung des zugunsten des Beklagten mit 55 % des Regelbetrages titulierten Unterhalts (Beschluß des Amtsgerichts Meppen vom 15. Juli 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 09. November 2000, Az.: 15 FH 1011/99) auf 38 % des Regelbetrages begehrt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_2

Dieser Klage hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meppen mit Urteil vom 23. September 2002 antragsgemäß stattgegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung, mit der er geltend macht, dass der Kläger bei Aufnahme einer Nebentätigkeit den titulierten Unterhalt leisten könne.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_4

Der Beklagte beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_5

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_6

Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_7

die Berufung zurückzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_8

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_9

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_10

Das erstinstanzliche Gericht hat den an den Beklagten zu zahlenden Unterhalt aus im Ergebnis zutreffenden Gründen auf 38 % des Regelbetrages herabgesetzt. Der Betrag ist auf der Grundlage des von dem Kläger erzielten Einkommens unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Unterhaltspflichten zutreffend ermittelt worden. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_11

Eine anderweitige Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger im Hinblick auf die große Zahl von Unterhaltsberechtigten zuzumuten wäre, neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit noch eine Nebenarbeit anzunehmen. Im Rahmen der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht kann neben die Verpflichtung zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch die Obliegenheit treten, noch eine zweite Arbeit anzunehmen, um das Existenzminimum der minderjährigen Kinder zu gewährleisten (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rn. 628 m. zahlr. Nachweisen). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dies geht indes nicht soweit, eine solche Verpflichtung zum Regelfall zu erheben. Vielmehr sind die Interessen der minderjährigen Kinder und die berechtigten Belange des Unterhaltspflichtigen jeweils im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_12

Diese Abwägung führt hier dazu, dass von dem Kläger unterhaltsrechtlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht verlangt werden kann. Maßgeblich ist insoweit vor allem die tatsächliche berufliche Beanspruchung sowie die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_13

Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat plausibel dargelegt, dass er aufgrund der weiten Entfernung und langen Fahrzeiten regelmäßig etwa 12 Stunden von zu Hause abwesend ist. Damit gibt es während der Woche keinen zeitlichen Freiraum, in dem der Kläger noch zumutbarerweise einen Nebenverdienst erzielen könnte. Auch an den Wochenenden ist der zeitliche Spielraum stark eingeschränkt, da er aufgrund seiner besseren Sprachkenntnisse in die Unterstützung seiner Kinder beim schulischen Lernen eingebunden ist. Hinzu kommen die glaubhaft geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Unfalls. Damit scheidet eine körperlich belastende Tätigkeit in der Gastronomie - der Bereich, in dem für den Kläger am ehesten eine Aushilfsarbeit zu finden wäre - aus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_14

Unter diesen Umständen ist dem Kläger unterhaltsrechtlich keine Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit anzulasten, so dass er in keinem größeren Umfang leistungsfähig ist, als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen. Diese beschränkte Leistungsfähigkeit begrenzt den Unterhaltsanspruch des Beklagten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_15

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2002-12-23/12-uf-112-02#rd_16

Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.