Rechtsprechung / OLG Oldenburg / 2001

OLG Oldenburg Beschluss vom 02.08.2001 – 12 WF 122/01

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2001-08-02/12-wf-122-01#rd_1

Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Davon kann in diesem Verfahren angesichts des weitgehenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO) nicht ausgegangen werden, zumal nach der Mitteilung der Ergänzungspflegerin vom 08. Juni 2001 über die Person des leiblichen Vaters kein Streit besteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2001-08-02/12-wf-122-01#rd_2

Ob der Kläger weiterer anwaltlicher Beratung aufgrund der Inanspruchnahme durch den Landkreis Emsland bedarf, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich.

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