Rechtsprechung / OLG Köln / 13. Zivilsenat / 2016
OLG Köln Beschluss vom 09.05.2016 – 13 W 53/16
13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2016:0509.13W53.16.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Eine Hinzurechnung des Nennwerts der Grundschulden kommt nicht in Betracht, da diese im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich waren. Aus dem Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 4.3.2016 (XI ZR 39/15) folgt nichts anderes, denn in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Fall war die Bewilligung der Löschung der Grundschuld Streitgegenstand. Demgegenüber hat der XI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 12.1.2016 (XI ZR 366/15) den Wert der ausweislich des dem Beschluss vorgehenden Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 21.7.2015 (6 U 41/15) den widerrufenen Darlehensverträgen zugeordneten, nicht streitgegenständlichen Sicherheiten bei seiner Gegenstandswertfestsetzung nicht berücksichtigt.
Den übrigen Klageanträgen kommt, da mit ihnen Nebenforderungen i.S. von §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden, kein eigenständiger Wert zu.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.