Rechtsprechung / OLG Köln / 2010

OLG Köln Beschluss vom 16.04.2010 – 4 UF 47/10

ECLI:DE:OLGK:2010:0416.4UF47.10.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2010 - 31 F 442/08 AG Brühl - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

3) Dem Antragsteller wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A., F.-M., beigeordnet.

1

G r ü n d e

2

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_2

Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung der Mutter das Sorgerecht insoweit entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit Pauline, der gemeinsamen Tochter der Parteien, geht und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_3

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch der nur teilweise Entzug des Sorgerechts nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 1666 BGB in Betracht kommt.

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Eine solche Gefährdung liegt hier aber vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_4

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung des sowohl dem Vater als auch dem Kind zustehenden Rechts auf Umgang miteinander, ist es in Fachkreisen allgemein anerkannt, dass i.d.R. die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil zum Wohl des Kindes gehören und notwendig sind für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes und zwar in jeder seiner Einwicklungsstufen. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten ist immer ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, der objektiv nicht zu verantworten ist, schließlich sind sowohl Vater als auch Mutter in ihrer besonderen Stellung Bezugspersonen, die es für jeden Menschen nur einmal gibt. Außerdem sollte sich jeder sorgeberechtigte Elternteil klar machen, dass der Versuch, den Kontakt zum anderen Elternteil einzuschränken, auf die Dauer zu psychischen Schäden führte, die sich verunsichernd auswirken auch auf die Gefühlsbeziehung des Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil (vgl. z.B. Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Auflage, Kap. III).

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Deshalb stellt es eine Gefährdung des Kindeswohls dar, seinen Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_5

Deshalb sind Ausschlüsse oder Beschränkungen des Umgangsrechts nur gerechtfertigt, soweit sie durch eine konkrete Gefährdung des Kindes erforderlich sind (z.B. BVerfG, FamRZ 83, 872).

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Eine solche Gefährdung ist hier aber nicht erkennbar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_6

Es mag dahinstehen, ob die Sorgen der Mutter vor einer Entführung des Kindes durch den Vater gerechtfertigt sind. Denn der Vater ist bereit, den Umgang mit dem Kind unter Aufsicht in Form der Begleitung durch einen Umgangspfleger durchzuführen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_7

Auch der Senat hält es ebenso wie das Amtsgericht für widersprüchlich, wenn die Mutter einerseits behauptet, der Vater wolle die Existenz des Kindes ausnutzen, um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und gleichzeitig eine Entführung befürchtet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_8

Um allerdings den Ängsten der Mutter Rechnung zu tragen und um zu verhindern, dass sich diese Ängste auf die Unbefangenheit des Kindes belastend auswirken, erscheint die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erforderlich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10#rd_9

Weiterhin ist sie unerlässlich, weil sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung hartnäckig weigert, einen Umgang zuzulassen. Dies unterscheidet sich in seinen Auswirkungen nicht vom Verhalten einer Mutter, die eine bereits bestehende Umgangsregelung unterläuft, wie die Antragsgegnerin wohl meint. In jedem Fall kann auch hier nur ein Umgang stattfinden, indem ein Umgangspfleger eingesetzt wird, der die an sich der Mutter zukommende Aufgabe, den Kontakt zum Vater zuzulassen, zu fördern und durchzuführen übernimmt, weil die Mutter dies entweder nicht tun will oder dazu aus psychischen Gründen nicht der Lage ist.

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Gemäß § 1630 Abs. 1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

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Insoweit tritt der Pfleger an die Stelle der Eltern und verdrängt deren elterliche Sorge (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Auflage, § 1909 Rnr. 2).

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Zu Recht hat das Amtsgericht also klarstellend der Mutter die elterliche Sorge insoweit entzogen, als das Umgangsrecht des Vaters betroffen ist.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 13 Abs. 1 FGG.

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Beschwerdewert: 3.000,00 €