Rechtsprechung / OLG Köln / 2009

OLG Köln Urteil vom 01.09.2009 – 4 UF 83/09

ECLI:DE:OLGK:2009:0901.4UF83.09.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 03.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler - 13 F 279/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_2

Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückzuverweisen war.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_3

Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem schweren Verfahrensmangel. Denn das Familiengericht durfte nicht unter Abtrennung des Güterrechtsverfahrens über den Scheidungsantrag entscheiden. Die Abtrennungsvoraussetzungen lagen nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_4

Scheidet aber das Familiengericht eine Ehe, ohne zugleich über eine Folgesache zu entscheiden, so liegt hierin ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 623 Rnr. 2 m. w. N.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_5

Der wesentliche Verfahrensfehler liegt in dem Verstoß begründet, dass, soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 – 9, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden ist (Folgesachen). Dies hat das Familiengericht missachtet. Bei dem abgetrennten Verfahren handelt es sich um eine Güterrechtssache nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Die Güterrechtssache ist auch rechtzeitig anhängig gemacht worden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Familiengericht bereits verfahrensfehlerhaft den unbedingt gestellten Güterrechtsantrag zunächst nicht zugestellt hat. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin im Scheidungstermin den Güterrechtsantrag gestellt. Dies war rechtzeitig. Zwar sind, da Scheidungs- und Folgesachen im Anwaltsprozess verhandelt werden, Anträge durch vorbereitende Schriftsätze anzukündigen. Diese sind dem Gegner sofort zuzustellen (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung darf nicht von der Vorauszahlung der Verfahrensgebühr abhängig gemacht werden (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Die Schriftsätze sollen die Anträge enthalten, die der Antragsteller in zivilprozessualen Folgesachen stellen will. Da das Gesetz die Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift nicht vorschreibt, kann der Scheidungsantrag nach den §§ 297, 261 Abs. 2 auch durch Antragstellung im Termin auf Folgesachen erweitert werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 87, 802 f. = NJW 3264). Der Folgeantrag muss dann aus einer dem Protokoll als Antrag beizufügenden Schrift verlesen werden (§ 297 Abs. 1 ZPO). Wenn ein solcher Antrag erst in der Verhandlung gestellt wird, in der die Ehe geschieden werden soll, kann das Familiengericht nicht verlangen, dass er sogleich begründet wird, sondern es muss die Verhandlung vertagen (BGH a.a.O.; Düsseldorf FamRZ 1987, 958; Koblenz FamRZ 2004, 551; so auch Zöller, a.a.O. § 623 Rnr. 25).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_6

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Folgesache Güterrecht anhängig geworden ist. Eine Abtrennung der Güterrechtssache war daher, da für die hier geschilderte Fallkonstellation die Verspätungsregeln nicht gelten, nur unter den Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO möglich. Danach kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsanspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_7

Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Es erscheint schon fraglich, ob bei der prozessualen Handhabung der Güterrechtsanträge durch das Familiengericht eine von der Partei zu vertretende Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist. Schließlich lag es in erster Linie in der prozessualen Handhabung des Gerichts begründet, dass die Güterrechtsanträge nicht zeitnah in das Verfahren mit einbezogen wurden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_8

Jedenfalls liegt aber keine außergewöhnliche Härte vor, die es für den Antragsgegner unzumutbar erscheinen ließe, die Güterrechtssache im Verbund zu belassen und daher die Ehe noch nicht zu scheiden. Zu einer solchen außergewöhnlichen Härte hat keine der Parteien Konkretes vorgetragen. Schließlich profitiert eher der Antragsgegner davon, wenn es bei der Beibehaltung des Verbundes verbleibt. Denn in diesem Falle gilt weiter die Unterhaltsvereinbarung, die die Parteien getroffen haben. Diese dürfte jedenfalls für den Antragsgegner nicht benachteiligend sein.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_9

Der Senat kann auch in der Sache selbst nicht entscheiden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung. Um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen, sieht es der Senat als sachdienlich an, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_10

Die Sache ist zum Zugewinnausgleich nicht entscheidungsreif. Vielmehr bedarf es sachverständigerseits einer Bewertung der bestehenden Lebensversicherungen zum güterrechtlichen Stichtag. Darüber hinaus wird zu überprüfen sein, ob und mit welchem Wert die zwischen den Parteien vereinbarte interne Freistellung der Antragstellerin von den ehebedingten Darlehensverbindlichkeiten zum Stichtag zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner doppelten Benachteiligung der Antragstellerin (einmal unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten und zum andern unter güterrechtlichen Gesichtspunkten) kommen darf.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-83-09#rd_11

Da das Berufungsverfahren noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat, die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen, ist es auch im Hinblick auf § 93 a ZPO angezeigt, die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren dem erstinstanzlichen Urteil vorzubehalten.

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Da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, bedurfte es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

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Der Berufungsstreitwert beträgt 9.000,00 € (wie in erster Instanz gemäß Beschluss vom 29.04.2009, Bl. 67 GA).

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Da über den Hilfsantrag zum Güterrecht nicht entschieden worden ist, kommt diesem keine streitwerterhöhende Funktion zu.