Rechtsprechung / OLG Köln / 2008

OLG Köln Beschluss vom 20.06.2008 – 24 U 38/08

ECLI:DE:OLGK:2008:0620.24U38.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2008

verkündete Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts

Bonn – 7 O 183/07 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-06-20/24-u-38-08#rd_1

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung innerhalb der in § 520 Abs.2 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt noch vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-06-20/24-u-38-08#rd_2

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20.Mai 2008 das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zurückgewiesen hat, ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5

Berufungsstreitwert: 40.578,79 € (35.578,79 € + 5.000,- €)