Rechtsprechung / OLG Köln / 2007

OLG Köln Beschluss vom 15.11.2007 – 7 U 103/07

ECLI:DE:OLGK:2007:1115.7U103.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.5.2007 - 1 O 425/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe§

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-11-15/7-u-103-07#rd_1

Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise im Beschluss des Senats vom 27.8.2007 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.10.2007 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-11-15/7-u-103-07#rd_2

Wie im vorgenannten Beschluss bereits zum Ausdruck gebracht, kann es dahinstehen, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht oder die Pflicht, den Verkehr in angemessener Weise zu regeln, verletzt hat, da die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, hinter dem ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurücktritt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-11-15/7-u-103-07#rd_3

Mit der Intention eines "prononcierten Fußgängerschutzes" hat die vorliegend zu entscheidende Haftungsfrage nichts zu tun. Im Streitfall geht es nicht um die (Gefährdungs-)Haftung des motorisierten Verkehrsteilnehmers, die auch nach deutschem Recht eigenen Regeln folgt, sondern um die Haftung einer Gebietskörperschaft, die sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 839, 249 ff BGB einschließlich § 254 BGB bestimmt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-11-15/7-u-103-07#rd_4

Für eine schematische Privilegierung des Fußgängers im Anwendungsbereich des § 254 BGB gibt das Gesetz indes keinerlei Anhalt. Abzuwägen ist vielmehr in jedem Einzelfall das Ausmaß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an der Entstehung des Schadens.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-11-15/7-u-103-07#rd_5

Insoweit ist nochmals zu betonen, dass der Unfall, so schrecklich die Folgen auch waren, maßgeblich auf einer groben und schuldhaften Mißachtung der gerade zum Schutz der Fußgänger eingerichteten Lichtzeichenanlage beruhte. Hätte die Klägerin die für sie rot anzeigende Ampel beachtet, wäre der Unfall vermieden worden. Angesichts dessen bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass das Eigenverschulden der zum Unfallzeitpunkt nahezu volljährigen Klägerin, von der ohne weiteres verlangt werden konnte, dass sie die nicht zuletzt ihrem Schutz dienenden Verkehrsregeln beachtet, die weitaus überwiegende Schadensursache darstellt, so dass eine etwaige, im unteren Verschuldensbereich anzusiedelnde Amtspflichtverletzung der Beklagten überlagert wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-11-15/7-u-103-07#rd_6

Die Berufung zeigt auch keine Gesichtspunkte dafür auf, dass gegen eine Entscheidung durch Urteil die Revision gemäß § 543 II ZPO zuzulassen wäre. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Fortbildung des Rechts erforderlich. Es geht im Streitfall um die nach dem Gesetz erforderliche reine Würdigung und Abwägung der Umstände im Einzelfall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 €.