Rechtsprechung / OLG Köln / 2003

OLG Köln Urteil vom 29.04.2003 – 9 U 87/02

ECLI:DE:OLGK:2003:0429.9U87.02.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2002 verkündete

Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 259/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem

Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe§

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I. Der Kläger betreibt ein wissenschaftliches Antiquariat und Kunsthandel.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_1

Er hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VHB 84 zugrunde. Bei der A. N. ART Versicherung unterhielt er eine Kunstausstellungsversicherung.

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Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau F., das Haus B.straße 2 in O.. Dort befinden sich auch seine Geschäftsräume.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_2

Der Kläger hat behauptet, seine Lebensgefährtin und er seien am 24.01.1998 Opfer eines Raubes geworden, bei dem wertvolle Gegenstände aus dem privaten und geschäftlichen Bereich entwendet worden seien.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_3

Zunächst sei die Lebensgefährtin bei ihrem üblichen Abendspaziergang mit ihrem Hund von vier Männern überfallen und gefesselt auf den Rücksitz eines PKW gelegt worden. Dann hätten die Täter ihm aufgelauert, als er Kaminholz geholt habe. Man habe ihm eine Pistole vorgehalten und gezwungen den Tresor zu öffnen, dessen Inhalt die Täter an sich genommen hätten. Anschließend sei der Kläger gefesselt worden und die Zeugin F. sei ebenfalls ins Haus getragen und auf den Boden gelegt worden.

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Seinen Hauratsschaden beziffert der Kläger auf 70.650,00 DM. Auf die Schadenaufstellung wird Bezug genommen (Bl. 8, 96 GA).

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Am 02.03.1998 ging eine vom Kläger gefertigte Stehlgutliste bei der Polizei ein.

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Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 70.650,00 DM von der Beklagten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_4

Die Beklagte hat sich auf Vortäuschung des Versicherungsfalles, arglistige Täuschung im Hinblick auf Falschangaben zum Diebsgut und auf Obliegenheitsverletzung berufen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kammer verhehle nicht, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht sei. Insoweit sei der Kläger den Argumenten der Beklagten nur zum Teil entgegengetreten. Die gesamten Zweifel könnten indes dahinstehen, weil der Kläger Stehlgutliste zu spät vorgelegt habe. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_6

Gegen das am 11.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11.04.2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.05.2002, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_7

Er macht geltend, es könne kein Zweifel sein, dass der Kläger beraubt worden sei. Er und seine Lebensgefährtin hätten bereits anlässlich ihre Zeugenvernehmungen vom 27.1.1998 vorab eine ungefähre Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Polizei an die Hand gegeben. Indes habe sich die Polizei nicht interessiert gezeigt. Es seien keine Nachfragen durch die Polizei erfolgt, so dass im Hinblick auf die Funktion der Stehlgutliste, der Polizei nähere Ermittlungen zu ermöglichen, bereits objektiv keine Obliegenheitsverletzung vorgelegen habe. Aber auch im Hinblick auf die weitere Funktion, eine spätere Schadensaufbauschung zu verhindern, sei jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers erkennbar.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu

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verurteilen, an den Kläger 36.122,77 € nebst 5 Prozentpunkte über

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Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (9. Juli 2001) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_8

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sinn und Zweck der Vorlage der Stehlgutliste sei es nicht nur, Fahndungen seitens der Polizei zu ermöglichen, sondern auch ein Aufbauschen des Schadens zu erschweren.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_9

Vorliegend zeige sich, dass zunächst ausweislich der Ermittlungsakte nach Aussage der Zeugin F. der Schmuckschaden auf weniger als 13.000,00 DM zuzüglich Nerzmantel belaufen habe. Später seien insoweit 195.736,75 DM verlangte worden.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_10

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung ( §§ 1, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 VHB 84) wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 24.01.1998 nicht zu.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_11

a) Es kann offen bleiben, ob der Versicherungsfall vorliegt, oder ob Anhaltspunkte für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Schadenereignisses gegeben sind. Es besteht Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_12

b) Die Beklagte ist nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 21 Nr. 3 VHB 84 leistungsfrei, weil der Kläger die vertragliche Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei verletzt hat.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_13

Nach § 21 Nr. 1 b) VHB 84 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich einen Schaden durch Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_14

Diese Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei dem Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29; NVersZ 2000, 287; OLGR 2000, 248 und 249, 250; r+s 1995, 147; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 21 VHB 84, Rn 5).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_15

Die Stehlgutliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 2 BGB a.F.) vorgelegt werden. Die Frist ist in der Regel danach zu bemessen, wieviel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen (vgl. Senat, NVersZ 2001,29). Im Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche Frist erfüllt den Zweck der Obliegenheit.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_16

Damit ist die mit Eingang 02.03.1998, also mehr als 5 Wochen nach dem behaupteten Versicherungsfall vom 24.01.1998, der Polizei eingereichte Liste eindeutig verspätet. Die Angaben des Klägers bei der Polizei im Rahmen seiner Nachtragsvernehmung vom 27.01.1998 ersetzen die Liste nicht. Dies gilt auch für die Angaben der Lebensgefährtin bei der polizeilichen Vernehmung. Insoweit hat der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung auch bekundet, die Aufstellung sei nicht vollständig. Er werde sie "so schnell wie möglich unaufgefordert nachreichen" .

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_17

Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB 84 Bezug nimmt, tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Für diese Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer die Beweislast. Den Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_18

Er hat die Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Dass er sich seiner Verpflichtung genau bewusst war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Nachtragsvernehmung bei der Polizei.

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Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung tritt

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_19

Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (sogenannte Relevanzrechtsprechung, vgl. § 21 Nr. 4 VHB 84). Einer besonderen Belehrung über diese Folgen bedarf es nicht, weil hier wegen der vertraglichen Regelung eine spontan zu erfüllende Obliegenheit vorliegt (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29 mit weiteren Nachweisen).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_20

Die generelle Eignung der Interessengefährdung liegt im Hinblick auf den genannten Sinn und Zweck der Stehlgutliste auf der Hand. Durch die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste werden die polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigt was Auswirkungen auf den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden haben kann. Außerdem besteht die Gefahr des Aufbauschens des Schadens.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_21

Es ist auch ein erhebliche Verschulden des Klägers anzunehmen. Der Kläger hat sich insoweit nicht entlasten können. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, die Stehlgutliste rechtzeitig zusammenzustellen, zumal er im Bereich des Kunsthandels tätig ist. Die Verzögerung beruht damit nicht auf einem Verschulden leichter Art, das jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und welches sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lässt. Es sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, warum der Kläger gehindert war, rechtzeitig eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen.

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2. Es konnte dahinstehen, ob eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 VHB 84 vorgelegen hat.

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Demnach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-29/9-u-87-02#rd_22

3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.122,77 €