Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Urteil vom 19.09.2000 – 9 U 43/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0919.9U43.00.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_1

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 01.02.1999 auf der A ... bei N. - V. auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

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Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_2

Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Grob fahrlässig handelt, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behält und hierdurch die Kontrolle über seinen Kraftwagen verliert (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 78). Insbesondere begründet Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer - nicht verkehrsbedingter - Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm, r+s 2000, 229; OLG Stuttgart, r+s 1999, 56; OLG Zweibrücken, r+s 1999, 406). Das gilt um so mehr, wenn schwierige Verkehrsverhältnisse herrschen, die die volle Konzentration des Fahrers erfordern. So liegt der Fall hier.

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Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er während der Fahrt

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_3

auf der Autobahn versucht hat, mit seiner Frau per Handy zu telefonieren. Nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei befuhr er die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Nebel. Die Fahrbahn war nass. Als er versuchte, seine Ehefrau per Handy zu erreichen, "verrutschte" ihm "dabei" das Fahrzeug, wie er selbst angegeben hat. Er kam dadurch von der Fahrbahn ab und fuhr über den Seitenstreifen in die mit leichtem Gestrüpp bewachsene angrenzende Böschung. Hier drehte sich das Fahrzeug und kam mit der Fahrzeugfront zur Fahrbahn quer zur Fahrtrichtung zum Stillstand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_4

Soweit der Kläger vorbringt, das Telefongespräch mit seiner Ehefrau sei nicht zustande gekommen, führt dieser Umstand nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend ist, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Vorbereitungen unternommen hat, mit dem auf dem Beifahrersitz liegenden Handy ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren und dadurch so abgelenkt war, dass er die Gewalt über seinen Kraftwagen verlor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_5

Es ist allgemein bekannt, dass das Fahren auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn und Nebel besondere Aufmerksamkeit erfordert. In dieser Situation den Versuch zu unternehmen, mit dem Handy zu telefonieren, ist äußerst gefährlich.

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Insoweit ist es schon leichtsinnig, das auf dem Beifahrersitz befindliche Handy zu suchen, in die Hand zu nehmen und zu wählen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_6

Dass ein gesetzliches Verbot des Telefonierens während er Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zur Zeit nicht existiert, ist angesichts dieser Umstände nicht erheblich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_7

Auch subjektiv ist dem Kläger ein schwerer Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Er hat selbst vorgetragen, dass er zunächst überlegt habe, ob er vom nächsten Park- und Rastplatz seine Ehefrau anrufen solle. Daraus ist zu entnehmen, dass ihm die Leichtsinnigkeit seines Handeln während des Fahrens bewusst war. Ein Notfall, der ein sofortiges Telefonieren erfordert hätte, lag nicht vor.

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Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-19/9-u-43-00#rd_8

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 15.050,01 DM