Rechtsprechung / OLG Köln / 1996

OLG Köln Urteil vom 17.09.1996 – 9 U 21/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U21.96.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist in der Sache zum Teil begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_1

Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Nichtabnahme des gekauften PKW dem Grunde nach bejaht. Was die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzbetrages angeht, vermag der Senat dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Klägerin hat statt 13.645,40 DM lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.351,68 DM gegen den Beklagten.

4

Im einzelnen:

5

1.

6

Die Klausel unter Ziffer V.5. der vereinbarten Verkaufsbedingungen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_2

Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Rdnr. 23 zu § 11 AGBG; Creutzig, "Recht des Autokaufs", 3. Aufl., S. 98 ff; OLG Celle, NJW-RR 96, 50 (BMW 325 i Cabrio); a.A. Reinking/Eggert "Der Autokauf" 6. Aufl. Rdnr. 511).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_3

Zu Recht hat das Landgericht bei der Frage, ob sich die Pauschale im Rahmen des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens bewegt, auf eine generalisierende Betrachtungsweise für die betreffende Branche abgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.

9

2.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte im konkreten Fall jedoch den Nachweis eines geringeren Schadens der Klägerin als 15 % geführt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_5

Angesichts des von der Klägerin gewährten Sondernachlasses von 10 % kann nicht mehr von einem ansonsten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge anfallenden 15 %igen Gewinn ausgegangen werden. Der gewährte Sondernachlaß mindert vielmehr den normalerweise erzielten Gewinn der Klägerin (vgl. OLG Celle, a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn in der Schadenspauschale von 15 % ein üblicherweise, z. B. bei Barzahlung, gewährter Rabatt enthalten ist. Der Schaden der Klägerin ist insoweit bereits durch die Gewährung des hohen Sondernachlasses, nicht aber erst infolge der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Beklagten entstanden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_6

Die vereinbarte Schadensersatzregelung würde ansonsten dazu führen, daß sich die Klägerin beim Fehlschlagen des Verkaufsgeschäfts besser stehen würde als bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung. Dies aber würde anerkannten Grundsätzen des Schadensersatzrechts widersprechen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_7

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin mindert sich weiter um die Aufwendungen, die die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Geschäfts mit dem Beklagten erspart hat. Nach dem Verständnis der Ziffer V.5. der Verkaufsbedingungen hat der Beklagte nicht nur den Nachweis zu führen, daß die Klägerin einen geringeren Schaden als nach der Pauschale von 15 % vorgesehen erlitten hat. Seine Beweislast erstreckt sich auch auf den Nachweis, um wieviel der Schaden der Klägerin im konkreten Fall geringer ausgefallen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_8

Insoweit können entsprechend dem Vorbringen des Beklagten zu seinen Gunsten nur Beträge für ersparte Aufwendungen für Verkäuferprovision, Übergabeinspektion, Reinigung des PKW, Anmeldung und Durchführung der ersten Inspektion nach dem Einfahren in Ansatz gebracht werden. Der Beklagte hat diese Aufwendungen mit 2 % des Kaufpreises für die Verkäuferprovision und 1,5 % für die übrigen ersparten Aufwendungen in Ansatz gebracht. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so daß der Senat keine Bedenken trägt, diese Beträge in Ansatz zu bringen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_9

Im übrigen ist das Vorbringen des Beklagten für einen noch geringeren Schaden der Klägerin nicht hinreichend substantiiert und deshalb unbeachtlich. Insbesondere gilt dies für seine pauschale Behauptung, der PKW sei letzlich sicher um fast 20 % unter dem üblichen Listenpreis veräußert worden. Einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es aus diesen Gründen nicht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-21-96#rd_10

Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin, sie erhalte einen Händlerrabatt von insgesamt 19,784 % vom Listenpreis (einschließlich Leistungs- und Mengenrabatt), dem der Beklagte ebenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, ist der Schaden der Klägerin um insgesamt 13,5 % geringer anzusetzen, so daß sich ihr Schadensersatzanspruch auf

17

6,284 % vom Listenpreis von 101.077,00 DM = 6.351,68 DM.

18

3.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

20

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.645,40 DM

21

Wert der Beschwer der Klägerin : 7.293,72 DM

22

Wert der Beschwer des Beklagten : 6.351,68 DM