Rechtsprechung / OLG Köln / 1995

OLG Köln Beschluss vom 21.03.1995 – Ss 149/95 - 38 -

ECLI:DE:OLGK:1995:0321.SS149.95.38.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_1

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlich versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie tateinheitlich des Handeltreibens damit" zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_2

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf 1 Jahr herabgesetzt worden ist.

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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.

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Die Revision führt lediglich zu einem Teilerfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_3

Soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch angeht, ist die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_4

Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit es die Maßregelentscheidung nach §§ 69, 69 a StGB betrifft.

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Das Landgericht hat zur Maßregelentscheidung folgendes ausgeführt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_5

"Nach seinen Angaben ist der Angeklagte T. Inhaber einer gültigen niederländischen Fahrerlaubnis, wodurch ihm auch in der Bundesrepublik Deutschland das Führen von Kraftfahrzeugen gestattet ist. Die am 15. Mai 1992 vom Angeklagten begangene Straftat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, zeigt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_6

Dem Angeklagten ist deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sein Führerschein ist einzuziehen. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. September 1990 ... ist gegen den Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre angeordnet worden. Im hier anhängigen Verfahren hat die Strafkammer es bei der durch § 69 a Abs. 3 StGB vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr bewenden lassen."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat - der Einlassung des Angeklagten folgend - festgestellt, daß der Angeklagte eine niederländische Fahrerlaubnis besitzt, die ihn berechtigt, am internationalen Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen. Damit gilt § 69 b StGB, wonach bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftverkehr geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (BGH NStZ 1993, 340; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 69 b Rdn. 1). Weil der Angeklagte hier gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht gegen Verkehrsvorschriften (vgl. zu letzterem: Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 69 b Rdn. 3; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, Band I, 7. Aufl., Rdn. 207) verstoßen hat, durfte das Landgericht die nach §§ 69, 69 a getroffenen Maßregeln nicht verhängen (vgl. BGH a.a.O.).

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Die Urteilsaufhebung mußte hier nicht den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfassen, sondern konnte auf die Maßregelfrage beschränkt bleiben.

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Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-21/ss-149-95-38#rd_8

Hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine für den inländischen Kraftfahrzeugverkehr gültige ausländische Fahrerlaubnis, kommt die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 69 a Rdn. 1; Himmelreich/Hentschel a.a.O.). Die Frage der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis für den Kraftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland beantwortet sich aus § 4 IntVO-Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.