Rechtsprechung / OLG Köln / 1992

OLG Köln Urteil vom 02.07.1992 – 10 UF 35/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0702.10UF35.92.00

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_5

Die zulässige Berufung der Klägerin, die den erstinstanzlich zuerkannten Kindesunterhalt außer Streit läßt, hat in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_7

Die Klägerin kann gemäß § 1361 BGB vom Beklagten ab 1. Januar 1992 Trennungsunterhalt von monatlich 120,00 DM verlangen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_9

Nach den Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai 1991 bis April 1992 - der Senat legt diesen Zeit-raum wegen des ab Frühjahr 1991 erhöhten Grundge-halts zugrunde - hat der Beklagte ohne Berücksich-tigung der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistun-gen (vgl. Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdn. 650) ein Jahresbruttoeinkommen von 38.269,64 DM = monatlich 3.189,14 DM erzielt. Hieraus errechnen sich folgen-de monatsdurchschnittliche Nettobezüge:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_11

Brutto 3.189,14 DM

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_13

./. Lohnsteuer (ab Januar 1992

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_15

nach Klasse I/1) 415,25 DM

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_17

./. Solidaritätszuschlag

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_19

(3,75 % auf das Jahr gerechnet) 15,57 DM

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_21

./. Kirchensteuer 35,12 DM

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_23

./. Rentenversicherung 282,17 DM

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_25

./. Arbeitslosenversicherung 100,43 DM

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_27

./. Krankenversicherung 215,22 DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_29

+ anteiliger Lohnsteuerjahresaus-

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_31

gleich ca. 50,00 DM

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_33

verbleiben netto (gerundet) 2.175,00 DM

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_35

Das früher vom Arbeitgeber gereichte Frühstück hat der Beklagte ausweislich der Gehaltsabrechnungen seit Janaur 1992 nicht mehr erhalten. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung sind in letzter Zeit auch keine Überstunden mehr angefallen, die neben den in den Lohnbescheinigungen ausgewiesenen Überstunden bar vergütet worden sind. Die Klägerin hat diese Aussage zwar nicht zu widerlegen ver-mocht. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß der Arbeitgeber die unstreitig seit Jahren geübte Praxis der Barzahlungen, die sich nach den Angaben der Parteien in dem Verfahren 24 F 201/91 AG Aachen auf ca. 250,00 DM im Monat beliefen (Bl. 11 d. BA), ohne erkennbaren Anlaß aufgegeben hat. Der Senat legt deshalb im Wege der Schätzung ab Mitte 1992 eine durchschnittliche Barvergütung von Überstunden in Höhe von monatlich 200,00 DM zugrunde. Danach beläuft sich das anrechenbare Einkommen ab Juli 1992 auf 2.375,00 DM.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_37

Die Einkünfte sind wie folgt zu bereinigen:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_39

Nettobezüge 2.175,00 DM

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_43

./. berufsbedingte Aufwendungen

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_47

(16 km x 220 Tage x 0,32 DM : 12 ) 94,00 DM

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_49

./. PKW-Leasing 250,00 DM

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_51

./. Bank 250,00 DM

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_53

./. L.. 84,00 DM

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_55

./. Kindesunterhalt 450,00 DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_57

./. Kindergartenbeitrag 38,00 DM

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_59

verbleiben 1.009,00 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_63

Berufsbedingte Aufwendungen kann der Beklagte nicht pauschal mit 5 %, sondern nur in Höhe der belegten Kosten der PKW-Fahrten zur Arbeitsstelle geltend machen. Die Benutzung des Fahrrades, die ihm die Klägerin ansinnen will, wäre angesichts der Weg-strecke von insgesamt ca. 16 km, die der Beklagte unwidersprochen in der Berufungsverhandlung angege-ben hat, und des frühen Arbeitsbeginns in der Bäk-kerei nicht zumutbar. Der Senat bemißt die Km-Pau-schale mit 0,32 DM, weil in dem üblicherweise zu-gebilligten Betrag von 0,40 DM auch die anteiligen Anschaffungskosten enthalten sind, die in Gestalt der Leasing-Rate von 250,00 DM gesondert abgesetzt werden. - Der Kindesunterhalt kann wegen des Man-gelfalles nur in Höhe des vom Amtsgericht zuerkann-ten Zahlbetrages - und nicht des Tabellenbetrages - berücksichtigt werden. Die übrigen Abzüge sind un-streitig.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_65

Die monatlichen Zahlungen von 200,00 DM an die R. in L. nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das dortige Konto wies zwar unstreitig zur Zeit der Trennung der Parteien einen Debetsaldo von ca. 6.000,00 DM auf. Der Beklagte hat jedoch die Be-hauptung der Klägerin nicht ausgeräumt, die Schuld sei im Wege der Anfang Juli 1991 erfolgten Kredit-aufnahme bei der Bank zurückgeführt worden. Hierfür sprechen sowohl die Darlehenssumme von 6.000,00 DM als auch die Tatsache, daß das Konto bei der R. nach den lückenhaft vorhandenen Auszügen am 4. Juli 1991 einen Sollstand von 6.271,00 DM verzeichne-te, während es am 12. August 1991 nur noch mit 1.261,00 DM überzogen war. Hiernach müssen die Zah-lungen an die R. andere Gründe haben, die der Be-klagte nicht näher dargelegt hat. Das Schreiben der Bank vom 19. November 1991, das möglicherweise Auf-schluß hätte geben können, hat er entgegen der Auf-lage des Senats vom 15. Mai 1992 nicht eingereicht.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_67

Die PKH-Raten in Höhe von 60,00 DM und die Beiträge zu diversen Versicherungen gehören zum allgemeinen Lebenshaltungsaufwand und sind deshalb aus dem Selbstbehalt zu bestreiten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_69

Als Selbstbehalt kann nicht der Richtwert von 1.100,00 DM bzw. ab Juli 1992 1.300,00 DM zugrunde gelegt werden. Wie sich in der Berufungsverhandlung herausgestellt hat, zahlt der Beklagte für das bei seinen Eltern bewohnte Zimmer nur 200,00 DM Miete. Er liegt damit deutlich unter dem in den Betrag des Selbstbehalts eingearbeiteten Wohnkostenanteil von derzeit 430,00 DM. Im Hinblick darauf erscheint es angemessen, den notwendigen Eigenbedarf einheitlich um 200,00 DM auf 900,00 DM bzw. 1.100,00 DM herab-zusetzen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_71

Hiernach wären ab Januar 1992 monatlich 109,00 DM an die Klägerin zu entrichten. Bei steuerlicher Absetzung dieser Zahlungen beläuft sich die Minder-belastung des Beklagten (Realsplittingvorteil) auf etwa 30,00 DM monatlich (ca. 28 % von 109,00 DM). Von dieser Ersparnis hat er 3/7 = rd. 12,00 DM an die Klägerin weiterzugeben. Ihre auf 120,00 DM beschränkte Unterhaltsforderung ist daher gerecht-fertigt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_73

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 708 Nr.10 und 713 ZPO.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_75

Berufungsstreitwert:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_77

bis 31. Mai 1992: 7.404,00 DM

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_79

(617,00 DM x 12)

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_81

ab 1. Juni 1992: 1.440,00 DM

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-07-02/10-uf-35-92#rd_83

(120,00 DM x 12)