Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2014

OLG Koblenz Beschluss vom 01.08.2014 – 13 UF 175/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0801.13UF175.14.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Der Antrag von Dipl.-Psych. ...[B], ihn als Sachverständigen zu vergüten, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-08-01/13-uf-175-14#rd_1

Der Senat hatte Herrn Dipl.-Psych. ...[B] zu dem Termin vom 28. Mai 2014 als sachverständigen Zeugen geladen, weil dieser das betroffene Kind als Psychologe ambulant behandelt hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat angeordnet, dass sein Verdienstausfall und die Wegstreckenentschädigung nach §§ 5 Abs. 2, 22 JVEG (Zeugenentschädigung) zu entschädigen ist. Herr ...[B] ist der Auffassung, er sei als Sachverständiger gem. §§ 8 ff. JVEG zu vergüten, weil er bei seiner Anhörung Fragen beantwortet habe, die eine sachverständige Beurteilung beinhaltet haben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-08-01/13-uf-175-14#rd_2

Der Festsetzungsantrag ist nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässig. Zuständig für die Festsetzung ist das Gericht, welches den Zeugen herangezogen hat. Das ist hier das Oberlandesgericht. Der Senat hat die Anhörung der das Kind behandelnden Therapeuten Dr. ...[A] und ...[B] neben der hinzugezogenen Sachverständigen Dr. ...[C] zur Vorbereitung der zu treffenden Sorgeentscheidung angeordnet. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 JVEG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-08-01/13-uf-175-14#rd_3

Dipl.-Psych. ...[B] ist als Zeuge zu vergüten. Die Vergütung wurde durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ordnungsgemäß festgesetzt. Herr Dipl.-Psych. ...[B] wurde - anders als Dr. ...[A] - ausschließlich als Zeuge gehört.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-08-01/13-uf-175-14#rd_4

Für die Abgrenzung zwischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen und damit für die Frage, ob ein Berechtigter nach § 8 JEVG zu vergüten oder nach § 18 JEVG zu entschädigen ist, kommt es in einer mündlichen Verhandlung/Anhörung nach einhelliger Meinung nicht auf den Inhalt der Ladung sondern auf die tatsächliche Art der Heranziehung an (Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG, 3. Aufl. § 8 JVEG Rn.1 mit weiteren Nachweisen). Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. Demgegenüber begutachtet der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar (BVerwG, NJW 2012, 1307; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auf. § 19 JVEG Rn 4 mit weiteren Nachweisen). Die Abgrenzung ist im Einzelfall manchmal schwierig, insbesondere wenn der sachverständige Zeuge über die Ursache und Wirkung der wahrgenommen Krankheit Rückschlüsse mitteilt. Gegebenenfalls muss eine gesonderte Sachverständigenvergütung neben einer Zeugenvergütung festgesetzt werden, wenn sich die Zeiten der Vernehmung als Zeuge von den Zeiten der Sachverständigenvernehmung trennen lassen. Ist dies nicht möglich, muss nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung die gesamte Zeit wie ein Sachverständiger vergütet werden (vgl. die Nachweise bei Binz u.a., aaO, Rn 2).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-08-01/13-uf-175-14#rd_5

Von diesen Voraussetzungen ausgehend, ist Dipl.-Psych. ...[B] hier als Zeuge zu entschädigen. Anders als Dr. ...[A], der bei seiner Anhörung prognostische, auf seine Kenntnis als Facharzt für Kinderpsychiatrie gestützte Ausführungen (auf entsprechende Fragen hin) gemacht hat, die einen großen und von seinen Ausführungen als sachverständiger Zeuge nicht trennbaren Teil seiner Anhörung einnahmen, wurde Herr ...[B] - wie sich auch aus dem Anhörungsvermerk vom 28.05.2014 ergibt - durch den Senat ausschließlich über den Behandlungsverlauf befragt. Er bekundete damit im Sinne der obigen Definition ausschließlich sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat.