Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2010

OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.04.2010 – 13 W 159/09

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.285,29 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Die Parteien streiten um den Gebührenansatz des Klägervertreters.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_1

Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 07.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss, für dessen Begründung auf AS. 255 verwiesen wird, stellte die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg die Kosten des Klägervertreters mit 4.380,39 EUR in ihre Kostenausgleichsberechnung ein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_2

Gegen diesen von Klägerseite akzeptierten Kostenansatz wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung vom 21.10.2009, mit elektronischer Signatur eingegangen unter demselben Datum.

4

Er beanstandet den Kostenansatz für den Klägervertreter, da

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_3

1. aufgrund der gleichzeitigen Vertretung des Drittwiderbeklagten ein Interessenkonflikt bestanden habe, welcher zur Nichtigkeit beider Mandate führe, so dass ein Vergütungsanspruch des Klägervertreters bzgl. des gerichtlichen Verfahrens nicht entstanden sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_4

2. die unstreitig angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr, geltend gemacht mit Antrag Ziff. 2 der Klage vom 10.11.2008, nach Auffassung des Beklagten durch den Prozessvergleich vom 16.06.2009 mit umfassender Abgeltungsklausel (AS. 161) im Sinne des § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG tituliert worden und daher auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Verfahrens anzurechnen sei. Durch die Leistung des Vergleichsbetrages habe der Beklagte den vorgerichtlichen Geschäftsgebührenanspruch in Anwendung der Anrechnungsbestimmung der §§ 366, 367 BGB auch i.S.d. § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG erfüllt. Die Anrechnung hält der Beklagte darüber hinaus nach § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG für geboten, da vorgerichtliche Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr vorliegend in demselben Verfahren geltend gemacht würden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_5

Der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Erstattungsbetrag sei aus diesen Gründen nur zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung bezahlt worden.

8

Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

9

Sie bestreitet einen Interessenkonflikt im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_6

Einer Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr steht nach ihrer Auffassung § 15 a Abs. 1 RVG entgegen, da der Beklagte die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anrechnung nach § 15 a Abs. 2 1. bis 3. Alt. RVG nicht dargelegt und bewiesen habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_7

Eine Leistung auf den Vergleich vom 16.06.2009 stelle keine Erfüllung in diesem Sinne dar, da die Abgeltungsklausel einen Teilverzicht beinhalte und die geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr daher allenfalls in Höhe eines nicht näher dargelegten Anteiles erfüllt sein könne. Im Übrigen sei Erfüllung als materiellrechtlicher Einwand aufgrund streitiger Voraussetzungen nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

12

Darüber hinaus habe der Beklagte den festgesetzten Betrag bereits vorbehaltlos gezahlt und damit den Erstattungsanspruch der Klägerin anerkannt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_8

Mit Beschluss vom 4.11.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (AS 295), hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

14

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

15

Die Einwendungen des Beklagten gegen den Ansatz der Kosten des Klägervertreters rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Festsetzung.

16

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte den Kostenansatz allerdings nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_9

Unabhängig davon, ob die unstreitige Zahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages an die Klägerin auf eine Androhung der Zwangsvollstreckung hin erfolgt war, enthält die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung hinaus nicht ohne Weiteres die Aussage, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung außer Streit stellen zu wollen (BGH NJW 2009, 580 ff.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_10

Ein derartiger Erklärungsgehalt würde vielmehr das Vorliegen weiterer Umstände, welche geeignet wären, eine derartige Wertung zu tragen, erfordern. Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen; im vorliegenden Fall der Leistung auf einen vorläufig vollstreckbaren Titel noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ist von einem entsprechenden Erklärungswillen auch nicht auszugehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_11

2. Der behauptete Interessenkonflikt aufgrund der Vertretung sowohl der Klägerin als auch des Drittwiderbeklagten stellt eine materiellrechtliche Einwendung gegen den Vergütungsanspruch des Klägervertreters dar, welche im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann, da ihre tatsächlichen Voraussetzungen streitig und entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ohne genauere Prüfung keineswegs eindeutiger Rechtsfragen festzustellen sind (std. Rspr., für viele BGH NJW 2007, 1213 ff.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_12

3. Die mit der Hauptsacheklage geltend gemachte und durch den Vergleich vom 16.06.2009 unstreitig mit abgegoltene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV ist entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht in dem Hauptsachestreitwert entsprechender Höhe hälftig auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV anzurechnen.

21

Die Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2 RVG liegen nicht vor:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_13

a) Der Senat hält an der bereits mit Beschluss vom 17.11.2009 (13 W 134/09) bzw. vom 23.12.2009 (13 W 135/09) vertretenen Auffassung fest, dass § 15 a RVG keine Gesetzesänderung, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der geltenden Rechtslage darstellt und daher auch auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen unbedingter Klageauftrag bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erteilt worden war (vgl. BGH 12. Zivilsenat, AGS 2010, 54 ff zit. n. juris, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_14

b) Die auf Klägerseite vorgerichtlich unstreitig angefallene Geschäftsgebühr wurde weder durch auf den Vergleich erbrachte Zahlungen im Sinne des § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG erfüllt, noch durch den Vergleich selbst im Sinne der 2. Alt. der genannten Vorschrift tituliert oder im Sinne der 3. Alt. in demselben Verfahren wie die Verfahrensgebühr geltend gemacht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_15

- Es kann dahinstehen, ob die Vergleichssumme von 35.000,00 EUR bereits, wie von Beklagtenseite vorgetragen (AS. 309 f.), bezahlt wurde, obwohl die vergleichsweise vorgesehene Ratenzahlung noch bis August 2010 laufen würde. Auch im Fall vollständiger Leistung des Vergleichsbetrages könnte nicht festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung hinsichtlich der Geschäftsgebühr im Sinne des § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG zukommen könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Abgeltungsklausel des Vergleiches nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten. Wie durch die Klägerin mit Recht eingewandt, bedeutet die Abgeltungsklausel in Höhe der die Vergleichssumme übersteigenden Forderungen vielmehr einen Verzicht der Klägerin.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_16

Die Leistung des Beklagten auf den Vergleich kann auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Stuttgart, AGS 2010, 25 f., zit n. juris).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_17

Die nach § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG ausnahmsweise zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Fall der Erfüllung lässt eine materiellrechtliche Einwendung zu, welche im Kostenfestsetzungsverfahren indessen nur geltend gemacht werden kann, wenn ihre Voraussetzungen unstreitig oder ohne Weiteres feststellbar sind (std. Rspr., für viele BGH NJW 2007, 1213 ff.). Mangels Bezifferung eines auf die Geschäftsgebühr entfallenden Zahlungsbetrages ist dies vorliegend nicht der Fall.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_18

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 367 BGB, dass seine Leistung auf den geschlossenen Vergleich zunächst auf die im vorliegenden Verfahren als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr zu verrechnen wäre. Die Leistung des Beklagten auf den Prozessvergleich stellt keine unzureichende und nicht mit einer Leistungsbestimmung versehene Teilleistung auf die ursprünglich geltend gemachten Forderungen in diesem Sinne dar.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_19

§ 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG findet im Fall einer pauschalen Leistungs- und Abgeltungsvereinbarung daher keine Anwendung (ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10, und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zit. n. juris).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_20

- Entgegen der auf eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 04.01.2010 (AGS 2010, 60 ff., zit. n. juris) gestützten Auffassung des Beklagten stellt der Vergleich vom 16.06.2009 keinen die Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_21

Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nach Auffassung des Senats entgegen der durch das Saarländische Oberlandesgericht vertretenen Ansicht nicht mit einer Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Durch die vergleichsweise Regelung tituliert sind ebenso wie durch ein nur teilweise stattgebendes Urteil die danach auf die Hauptsache und die Kosten zu erbringenden Leistungen, die darüber hinausgehenden und mit abgegoltenen bzw. abgewiesenen Klagforderungen dagegen gerade nicht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_22

Die Gleichsetzung von Abgeltungswirkung und Titulierung würde im übrigen zu einer von den Parteien in der Regel nicht gewollten Veränderung der getroffenen Kostenvereinbarung führen. Erfahrungsgemäß finden gerade bei hohen Vergleichsbeträgen Nebenforderungen häufig keine Berücksichtigung mehr. Dass eine damit nicht mehr erstattungsfähige - da abgegoltene - Geschäftsgebühr gleichwohl als tituliert angerechnet werden und damit die sich aus der vergleichsweisen Kostenregelung ergebende Kostenlast der beklagten Partei vermindern soll, wird in der Regel nicht dem Parteiwillen bei Abschluss des Vergleiches entsprechen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_23

Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG ist daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, a.a.O., OLG München, MDR 2009, 1417 ff.).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_24

- Ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als dasselbe Verfahren i.S.d. § 15 a Abs.2, 3. Alt. RVG anzusehen sind (ablehnend OLG München aaO; OLG Stuttgart aaO) kann vorliegend dahinstehen, da die Geltendmachung der Geschäftsgebühr nach dem Vergleichsschluss nicht mehr feststeht, sondern auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf diese Nebenforderung vorgelegen haben kann.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_25

Zu Recht hat die Rechtspflegerin daher die für den Klägervertreter angefallene Verfahrensgebühr ohne Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr in ihre im übrigen nicht angegriffene Ausgleichsberechnung eingestellt.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_26

Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts zu der entscheidungserheblichen Frage einer Titulierung im Umfang der Abgeltung wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2010-04-15/13-w-159-09#rd_27

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht ¾ der klägerseits geltend gemachten außergerichtlichen Kosten, nachdem der Beklagte auch die Nichtigkeit des Mandatsverhältnisses wegen Interessenkollision eingewandt hatte.