Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2004

OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.08.2004 – 16 WF 113/04

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, den in den Jugendamtsurkunden vom 29. Oktober 2003 (Stadt M. - Jugendamt - UR-Reg.-Nr. ... Kläger D. J.; UR-Reg.-Nr. ... Klägerin S. J.) titulierten Unterhalt monatlich im Voraus zum Monatsanfang zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt.

Gründe§

1

Die Kläger haben mit am 09. März 2004 bei dem Amtsgericht Mannheim eingegangenem Antrag Prozesskostenhilfe für folgenden Klagantrag beantragt:

2

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 110,16 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2003 zu bezahlen.

3

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 110,16 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2003 zu bezahlen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_1

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 beginnend mit dem Monat März 2004 einen monatlichen Unterhalt von 284,00 EUR, monatlich im Voraus zu bezahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_2

4. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Ziffer 2 beginnend mit dem Monat März 2004 einen monatlichen Unterhalt von 284,00 EUR, monatlich im Voraus zu bezahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_3

Am 29. Oktober 2003 hat der Beklagte Jugendamtsurkunden errichten lassen und sich darin verpflichtet, an jeden der Kläger ab 01. November 2003 mtl. 284 EUR Unterhalt zu zahlen. Die Verpflichtung enthält folgende Zusatzbestimmung:

7

„Die Zahlung erfolgt zum 15. monatlich im Voraus zu Händen der Mutter des Kindes ...“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_4

Je 110,16 EUR nebst Zinsen nach den Klaganträgen Nr. 1 und Nr. 2 hat der Beklagte bis zum 21. April 2004 bezahlt. Die Kläger haben deshalb die Hauptsache wegen der Anträge Nr. 1 und Nr. 2 für erledigt erklärt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_5

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe insgesamt versagt, da ein Anspruch auf Zahlung des Unterhaltes monatlich im Voraus angesichts einer länger bestehenden Übung nicht bestehe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_6

Die sofortige Beschwerde der Kläger hat im Grundsatz Erfolg. Mit ihren Anträgen auf Verurteilung zur Zahlung monatlicher 284 EUR schießen sie jedoch über das Ziel hinaus, was daran deutlich wird, dass, hätten sie mit ihrer Klage Erfolg, ihr Unterhaltsanspruch doppelt tituliert wäre: Einmal zur Zahlung am Monatsanfang, ein weiteres Mal zur Zahlung am 15. eines jeden Monats.

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1. Rückstände:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_7

Die beziffert geltend gemachten Rückstände sind bezahlt. Die Klage wurde noch nicht zugestellt. Eine Erledigung der Hauptsache kommt deshalb nicht in Frage. Die Voraussetzung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO haben die Kläger nicht geschaffen, da sie die auf Zahlung der bezifferten Rückstände gerichtete Klage nicht unverzüglich zurückgenommen haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_8

2. Die Kläger haben Anspruch auf Unterhaltszahlung monatlich im Voraus. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede, möchte jedoch eine Ausnahme deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil er zum Monatsbeginn lediglich Gehaltsvorschuss, sein Gehalt im Übrigen erst zum 15. eines jeden Monats erhält. Der Beklagte muss sich jedoch durch entsprechende Umschichtung in den Stand setzen, Unterhalt zum Monatsersten zahlen zu können. Eine entgegenstehende Übung hat das Amtsgericht irrtümlich angenommen. Die Parteien stimmen darin überein, dass jedenfalls in den letzten Jahren Unterhalt monatlich im Voraus bezahlt wurde.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_9

3. Den Jugendamtsurkunden liegt hiernach keine Vereinbarung der Parteien über den Zeitpunkt der Fälligkeit der monatlichen Unterhaltsrenten zugrunde. Damit unterliegt eine Nachforderung der Kläger keinerlei Beschränkungen, insbesondere nicht durch § 323 ZPO. Die Kläger können auch ihre Nachforderung auf den Fälligkeitszeitpunkt beschränken, so wie dies in dem durch den Senat vorformulierten Klagantrag geschehen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2004-08-30/16-wf-113-04#rd_10

4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die im GKG Anlage Nr. 1811 vorgesehene Gebühr von 50 EUR war, da die Beschwerde nur teilweise erfolglos war, auf 25 EUR zu ermäßigen.