Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2003

OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.04.2003 – 2 WF 143/02

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die (richtig: sofortige) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 07. November 2002 (20 F 35/01) wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_1

I. Mit Beschluss vom 07. November 2002 hat das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für ihren (neuen) Antrag vom 26. September 2002 zurückgewiesen, mit dem sie begehrt hat, ihr im Einzelnen aufgeführte Gegenstände des ehelichen Hausrats zuzuweisen, anzuordnen, dass das Alleineigentum an diesen mit Rechtskraft der Entscheidung auf sie übergeht und den Antragsgegner zu verpflichten, die Gegenstände an sie herauszugeben. Weiter beantragt sie (Ziff. IV der Schrift vom 26. September 2002), dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.500,00 Euro für den von ihm einbehaltenen Hausrat zu ihren Gunsten aufzuerlegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_2

Zur Begründung führt das Familiengericht aus, die Gegenstände seien unzureichend bezeichnet, ein vollstreckungsfähiger Titel könne deshalb nicht geschaffen werden. Somit sei der Antrag unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_3

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Rechtsmittel insoweit eingelegt, als in diesem ihr Prozesskostenhilfegesuch für die mit Ziffer IV beantragte Ausgleichszahlung abgelehnt wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_4

In Ziffer IV seien keinerlei Gegenstände unzureichend bezeichnet. Es sei eine konkrete Ausgleichszahlung beziffert, deren Höhe anhand ihrer Antragsschrift vom 26. September 2002 nachvollziehbar sei.

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Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05. November 2002 nicht abgeholfen.

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Es wiederholt seine Auffassung, dass die Gegenstände unzureichend bezeichnet seien und führt weiter aus:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_5

Über den geforderten Ausgleichsbetrag von 2.500,00 Euro hat sich das Gericht im angefochtenen Beschluss bisher nicht geäußert. Hier fehlt aber auch jegliche Substantiierung.

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II. Die gemäß §§ 13 HausratsVO, 14 FGG, 621 a, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_6

Das Familiengericht hat zurecht Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung (nur dieser steht nach der Beschränkung des Rechtsmittels zur Entscheidung des Beschwerdegerichts) versagt. Diesem Antrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, denn er ist unzulässig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_7

Nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b, § 8 HausratsVO Rn. 11; Münchner Kommentar / Müller-Gindulis, BGB, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rn. 19 und § 8 Rn. 13; Staudinger / Weinreich, BGB, 13. Bearbeitung, § 8 HausratsVO Rn. 18), die auch vom Senat vertreten wird (Beschluss vom 15. April 1987, FamRZ 1987, 848) setzt eine Ausgleichszahlung voraus, dass überhaupt einer der Parteien vom Hausrat durch den Richter etwas zugeteilt wird (§ 8 HausratsVO). Die alleinige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs, auf den die Antragstellerin ihren Antrag vom 26. September 2002 beschränkt hat, ist unzulässig.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-04-10/2-wf-143-02#rd_8

Im Übrigen vermisst das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 05. Dezember 2002 zurecht eine nähere Substantiierung hinsichtlich des geforderten Ausgleichsbetrags. Die bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkte erfassen jedenfalls den Verkehrswert der dem einen wie dem anderen Ehegatten zugeteilten Gegenstände (vgl. Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VIII Rn. 45). Insoweit sind die Angaben im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. September 2002 (auch die in der beigefügten Hausratsliste)  nicht ausreichend.

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Es bestand kein Anlass, eine Kostenentscheidung zu treffen, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO.