Rechtsprechung / OLG Hamm / 2023

OLG Hamm Berichtigungsbeschluss vom 24.07.2023 – 8 U 177/22

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0724.8U177.22.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Gemäß § 320 ZPO wird das Senatsurteil vom 19.06.2023 auf Antrag der Verfügungsklägerin dahingehend berichtigt, dass

1.       auf Seite 4 im ersten vollen Absatz in der drittletzten Zeile die Prozentangabe „99,9 %“ durch „rund 99 %“ ersetzt wird;

2.       auf Seite 28 unter Ziffer (3.6) im dritten Satz (Zeile 7 f.) die Textpassage „Auch das Fehlen einer Familienverfassung […] und der ersatzlose Wegfall einer Präambel im Zuge der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages und der Gründung der jetzigen P. A. sind unschädlich […]“ in „Auch das Fehlen einer Familienverfassung und einer Präambel im Gesellschaftsvertrag der jetzigen P. A. sind unschädlich […]“ abgeändert wird;

3.       auf Seite 28 unter Ziffer (4) in der dritt- und zweitletzten Zeile von unten den Satzteil „diese ist eine der Gründungsgesellschafterinnen der P. A.,“ durch „T. C. war Gründungsgesellschafter der P. A.,“ ersetzt wird.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-07-24/8-u-177-22#rd_1

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 06.07.2023 hat der Senat das Urteil vom 19.06.2023 wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt, da die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die zu Ziffern 1, 3 und 4 des Berichtigungsantrags vom 06.07.2023 gerügten Unrichtigkeiten i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO enthielten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-07-24/8-u-177-22#rd_2

Der Antrag zu Ziffer 2 des Berichtigungsantrags ist unbegründet. Die begehrte Änderung betrifft bereits nicht tatbestandliche Feststellungen des Berufungsurteils. Im Übrigen ist das Zitat zutreffend wiedergegeben, da Reichert sich in dem in Bezug genommen Aufsatz mit Anforderungen der kautelarjuristischen Praxis befasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-07-24/8-u-177-22#rd_3

Bei der Entscheidung konnte der wegen einer längeren Urlaubsabwesenheit verhinderte Richter am Oberlandesgericht (..) nicht mitwirken (BGH, Urteil vom 09.12.1987, IVa ZR 155/86, juris, Rn. 39).