Rechtsprechung / OLG Hamm / 5. Strafsenat / 2021
OLG Hamm Beschluss vom 08.06.2021 – 5 RVs 45/21
5. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.5RVS45.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.