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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.06.2021 – 5 RVs 45/21

5. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.5RVS45.21.00

Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.