Rechtsprechung / OLG Hamm / 4. Strafsenat / 2019
OLG Hamm Beschluss vom 15.08.2019 – 4 RVs 86/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2019:0815.4RVS86.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).